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90 Nr. 3. März 1882. STAHL UND EISEN.“ liehst genaue Innehaltung des Längenmafses erfordert. Bedeutungsvoller für den Producenten sind die Bestimmungen über das Normalgewicht, denn in ihnen drückt sich ein oft nicht un bedeutender Geldwerth aus. Die Salzburger Vereinbarungen geben dar über folgende Bestimmungen: „Das Normalgewicht der Schienen beträgt pro Im * kg, also bei einer Länge der Schienen von . . . . m gleich .... kg. Schienen, welche bis zu 2°/0 unter dem Nor malgewichte, und solche, welche bis zu 3% darüber wiegen, werden angenommen, und erstere nach ihrem wirklichen Gewichte, letztere aber nur bis zu 1°/0 Uebergewicht bezahlt. Um das Gewicht der Schienen zu er mitteln, bleibt es dem betreffenden, zur Ab nahme der Schienen bestimmten Beamten unbenommen, nach seinem Ermessen eine beliebige Anzahl Schienen einzeln zu wiegen und hiernach das Durchschnittsgewicht fest zustellen.“ Die letztere Bestimmung ist zum Theil durch bestimmtere Vorschriften eingeschränkt worden; so verlangt die König!. Direction Hannover und die Berlin-Görlitzer Eisenbahn, dafs die Ermittelung des Durchschnittsge wichtes der Schienen durch Verwiegung von wenigstens 5°/0 der Schienen erfolgt, die Königliche Direction Berlin, dafs 10°/0 Schie nen einzeln verwogen werden und danach das Durchschnittsgewicht ermittelt wird. Im übrigen finden folgende Abweichun gen statt: Eine Gewichtsdifferenz von nur 1% mehr oder weniger läfst die Berlin-Görlitzer Eisen bahn zu, ein solches von nur 11/2°/0 die Königliche Direction Hannover und Nord hausen-Erfurt, lediglich 2°/o mehr läfst Berlin- Hamburg, 2°/ 0 mehr oder weniger die Hes sische Ludwigsbahn zu. Ein Mehrgewicht wird theils gar nicht vergütet, wie von der Friedrich-Franz-Eisen bahn und der Königl. Direction Hannover, theils wird es über den angegebenen Normal satz hinaus noch bezahlt, so bis 11/2°/0 von der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn, bis 2% und nach besonderer Genehmigung sogar noch mehr von der Berlin-Hamburger Eisenbahn. Die Producenten sind nun mit der Ge wichtstoleranz von — 3°/o und — 2% zu frieden und verlangen nur eine Bezahlung von 2°/o Mehrgewicht. Im ganzen ist der Fabricant nicht sehr behindert, wenn ihm durch unglücklichen Zu * Der Regel nach 24 bis 32 kg. fall einzelne Partieen der Schienen zu kurz ausfallen. Die folgenden Bestimmungen nach den Salzburger Vereinbarungen geben ihm die Möglichkeit, mindestens 1% davon unterzu bringen : „Der Fabricant ist verpflichtet, auf Ver langen auch längere oder kürzere Schienen bis zu 5% des verdungenen Quantums zu liefern. Die Längen dieser anormalen Schie nen sollen dem Fabricanten mindestens acht Wochen vor Ablauf des Liefertermines ange geben werden. Der Fabricant kann beanspruchen, dafs ihm mindestens 1% des verdungenen Quan tums in Längen aufgegeben werde, die um 0,5 m kürzer sind als Schienen von normaler Länge. Schienen von anormaler Länge sind nach näherer Angabe an den Köpfen mit Oelfarbe kenntlich zu machen.“ Die Fabricanten sind allerdings hiermit nicht zufrieden. Sie verlangen, dafs an Schienen mit geringerem als dem normalen Längenmafs mindestens 5% der Lieferung zugelassen werden und dafs dabei unter ge ringeren Längen nur solche verstanden wer den, welche um mindestens 1 m kürzer sind als die normalen Schienen. Diese Forderung ist vom Standpunkte der Fabrication durchaus berechtigt. Man kann das Mafs der Bessemer Birnenfüllung nicht so genau berechnen, um nicht neben vollen auch mindestens je eine Gufsform von ge ringerer Füllung zu erhalten, und leicht findet sich eine unganze Stelle am Ende des Blocks, welche besser entfernt wird. Innere Prüfung. Neben der äufseren Prüfung geht einher die innere, d. h. die Untersuchung der Qualität des Materials. Hierbei werden Proben mit ganzen Gebrauchsstücken und Proben mit herausgearbeiteten Probestücken zu unterscheiden sein. Früher kannte man nur erstere. Wöhler führte, wie bereits er wähnt, zum grofsen Vortheile einer Qualitäts erhöhung, die zweiten allein ein. Die Pro ducenten verlangten den Rückgang auf erstere und erreichten die Combination beider. Sehen wir zuvörderst die Bestimmungen selbst an. Prüfung des Materials an herausgearbeiteten Stücken. Zur Prüfung der Qualität des Materials in einzelnen Proben sind folgende Vorschriften nach den Salzburger Beschlüssen ziemlich allgemein angenommen: „Aus der Mitte des Schienenkopfes wer den Versuchsstäbe, welche in den Längen-