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546 Nr. 6. »STAHL UND EISEN.“ Juni 1890. § 146a. Mit Geldstrafe bis zu 600 K, im Un- vermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer den §§ 105 b bis 105 g oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Festtagen Beschäf tigung giebt. 4. Die Ziffer 4 des § 147 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 4. wer den auf Grund des § 120 d endgültig erlassenen Verfügungen oder den auf Grund des § 120e erlassenen Vorschriften zuwider handelt; 5. Hinter Ziffer 4 des § 147 Absatz 1 wird ein geschaltet : 5. wer eine Fabrik betreibt, für welche eine Arbeitsordnung (§ 134a) nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder Abänderung der Arbeits ordnung (§ 134 f) nicht nachkommt. 6. Der § 147 erhält am Schlüsse folgenden neuen Absatz: In dem Falle zu 4 kann die Polizei behörde bis zur Herstellung des der Ver fügung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes an ordnen. 7. Der § 148 Absatz 1 enthält folgende Zusätze: 11. wer der Bestimmung des § 134 c Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vor gesehen sind oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder in einer in der Arbeitsordnung nicht vor gesehenen Weise verwendet; 12. wer es unterläfst, der durch §§ 134e Absatz 1 und 134 g für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen. 8. Die Ziffer 7 des § 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 7. wer es unterläfst, den durch §§ 105c Absatz 2, 134e Absatz 2, 138, 138 a Absatz 3, 1.39b für ihn begründeten Verpflichtungen nach zukommen ; 9. Die Ziffer 2 des § 150 erhält folgende Fassung: 2. wer aufser dem im § 146 Ziffer 3 vor gesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt; 10. Der § 150 erhält folgenden Zusatz: 4. wer den Bestimmungen des § 120 Absatz 1 oder des auf Grund des § 120 Absatz 3 er lassenen Ortsstatuts zuwiderhandelt. Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe, eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt. 11. Der Absatz 1 des § 151 erhält folgende Fassung: Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Personen über treten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist nur strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn er bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Auf sichtspersonen es an der erforderlichen Sorg falt hat fehlen lassen. 12. Der § 153 erhält folgende Fassung: Wer es unternimmt, durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzungen oder durch Verrufs erklärung 1. Arbeiter oder Arbeitgeber zur Theilnahme an Verabredungen der im § 152 bezeichneten Art zu bestimmen oder am Rücktritt von solchen Verabredungen zu hindern, 2. Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu be stimmen oder an der Fortsetzung oder Annahme der Arbeit zu hindern, 3. Arbeitgeber zur Entlassung von Arbeitern zu bestimmen oder an der Annahme von Arbeitern zu hindern, wird mit Gefängnifs nicht unter einem Monat bestraft. Ist die Handlung gewohnheitsmäfsig begangen, so tritt Gefängnifs nicht unter einem Jahre ein. Die gleichen Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher Arbeiter zur widerrechtlichen Einstellung der Arbeit oder Arbeitgeber zur widerrechtlichen Entlassung von Arbeitern öffentlich auffordert. Artikel 5. An Stelle des § 154 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: § 154. Die Bestimmungen der §§ 105 bis 133 finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die Bestim mungen der §§ 105, 106 bis 119, 120a bis 133 auf Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung. Die Bestimmungen der §§ 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften, sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche nicht blofs vorüber gehend oder in geringem Umfang betrieben werden, entsprechende Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Bestimmungen der §§ 135 bis 139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektricität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht blofs vorübergehend zur Verwendung kommen, mit der Mafsgabe entsprechende Anwendung, dafs der Bundesrath für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in §§ 135 Absatz 2 bis 4, 136, 137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nach- lassen kann. Auf andere Werkstätten können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes raths die Bestimmungen der §§ 135 bis 139 b ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber ausschliefslich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, fallen unter diese Bestimmung nicht. Die Bestimmungen der §§ 115 bis 119, 135 bis 139b, 152 und 153 finden auf die Besitzer und Ar beiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung. Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der im Absatz 4 bezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 146. Artikel 6. Der § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zusatz: Für die unter Reichs- und Staatsverwaltung stehenden Betriebe können die den Polizeibehörden, Aufsichtsbeamten, unteren und höheren Verwaltungs behörden durch die §§ 105 b Absatz 2, 105 c Absatz 2,