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Zu besserer KtermZirung des Holtzes wird, in Konformität derer Königlichen keZlemenrg und Oeneral-Verordnungen, hiermit verfü get, daß, da ohnedem an Steinen hiesiger Gegend kein Mangel, künfftig, besonders auf dem Lande, nicht'alles von Holtze, sondern vielmehr, so viel stchs nur thun lassen will, insonderheit das erste Stockwerck, von Steinen erbauet, die Grundhöltzer oder Schwellen nicht aufdie blosse Erde, oder zu niedrig geleget, weniger geschrenckte Häuser aufgesetzet, wo aber das letztere nicht gäntzlich zu andern stehet, unter die Schwellen Mauern, wenigstens eine halbe Elle hoch, untergezogen werden mögen. 8- Jngleichen sollen die Garten-Zäune nicht von Spriegeln, oder andern Holtze, sondern lucceMve von Steinen gemacht, oder lebendige Zäune angeleget werden. 9- Das Laubstreiffeln vor die Ziegen wird, als eine schädliche Sache, forthin gäntzlich verbothen, es soll auch niemanden erlaubt seyn, weder die Zlegen, noch anderes Vieh in dem Holtze, sonderlich aber Herbst- Zeit auf denen Laaß-Wiesen zu hüten, weil dadurch das den Sommer über angeflogene junge Holtz verderbet, mithin der Anflug mercklich ge hindert wird. IO. Da auchzeithero unter demprXtext des Lese-HoltzeS vieles Claff, ter-Holtz, Stangen und dergleichen, dieblich entwendet worden, die Gestattung des fteyen Holtz-Lesens, auch an und vor sich bcdencklich ist, so soll, um guter Ordnung willen, künfftig ein leidliches Lese-Geld entrichtet, und dargegen ein gewisses Zeichen, oder Zettel, um solches dem darzu kommenden Förster vorzuzeigen, gegeben werden, dabey je doch niemand einiger Waffen sich bedienen darff, und sollen wöchentlich nur zwey Tage, als Dienstag und Freytag zu dem Ende erlaubet seyn. n. Und weil die Ausrodung derer neuen Stöcke im ersten Jahre gäntzlich verbothen bleibet, niemand aber, ohne darzu erhaltener Er- laubniß, sich des Stockrodens bedienen darff, so ist sich künfttig dieser- wegen bey dem Ober- oder reutenden Förster, in deren Keller die zu ro denden Stöcke gehörig, zu melden, und gebührende Anweisung zu ge- warten; es soll auch ein jeder, der, auf erhaltene LonceMon, Stöcke gerodet, die gemachten Gruben wieder zuzumachen, verbunden seyn. ^ !2. Wird denen Steinbrechern in kekie Wege ferner gestattet, daß sie zum Nachtheile derer Forste, bald hier, bald dar einschlagen, und auf brechen, sondern es haben sich dieselben, gegen den jährlichen verwil- ligten Steinbrecher-Zinnß, allein derer, ihnen angewiesenen Brüche, zu. bedienen. Die