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Und wie er ohne erhaltene Erlaubniß des regierenden Bürgermeisters oder von dem, der dessen Stelle vertritt, keine Nacht sich ausser des Raths Gebiethe aufzuhalten befugt; Also wird sich derselbe in übrigen gegen die sämmtliche Raths^embrL, chrerbiettg, bescheiden und gehorsam, sonst aber als einen ehrli chen, gewissenhafftcn und treuen Korst-Bedienten eignet und gebühret, seiner Pflicht nach aufzuführen wissen. Davor ihm zu seinen ndrhigen Unterhalt, jährlich »50. Rthlr. Besoldung vor sich und seine Purschen, i. Scheffel Weißen, l2. Scheffel Korn vor sich, 4. Scheffel dergleichen geringes vor die Hunde, 4. Schock Stroh, davor werden 8. Rthlr. an Gelde bezahlet, L Nr weich ! -Länge, 6. Schock Reißig, und i. Schleiß - Kiefer, nebenst freyer Wohnung im Olbersdorffer Forst-Hause, und freuen Genuß des darzu gehörigen Ackers all 2. Scheffel Aussaat, und des Wiese-Fleckgens gerei chet werden soll. Auch werden ihm folgende ^cciäenns an Pfand - Stamm - und Anweise- Pirsch - und Fange - Geld zugestanden, als: Von jeden Tage - Pfände - - 2. gr. Von jeden Nacht - Pfände - - 5. gr. Von jeden Hunde, der in der Wildbahne funden wird - - - z. gr. Anweise - und Stamm -Geld. Von einen Breth-Baume, - Schindel - Baume, - Stuben-Holtze, - Balcken, - Ziegel-Sparren, 5 Stroh-Svarren, - Röhr - Holye, - Schaal-Holtze, - Rüst-Stange, s Schlage - Stange, - Well-Eiche, > - Pfosten-Eiche, - Schwell-Eiche, - Naben-Eiche, - Spahn-Buche, - Schauffel-Buche, - Schirr-Buche, < Naben-Buche, - Leiter-Holye, - Starcken Linden, Der Vom Thaler zwey Groschen.