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gehörige und nöthige Registraturen aufs neue zu fertigen, sondern auch die gehauenen Scheiden Reine zu machen, und die Grentz-Steme zu lichten sind. Da auch nicht undienlich seyn kan, wenn über die gesammte For ste und deren Grentzen, durch hierzu in specie verpflichtete und sonst ge schickte Lonöuäeurg aufleAAlc Weise accutÄte Riffe gemachet würden, als wären dergleichen solcher Gestalt nach und nach verfertigen zu las sen. ES sind auch denen neuen Förstern jcdesmahl nach ihrer Annchm- und Verpflichtung ungesäumt die Grentzen derer ihnen anvertrauren Kesteren richtig anzuweisen, demselben Abschriflt oderLxtraÄe von de nen bey Grentz - Beziehungen gehaltenen keZistramren, zuzustellen, auch selbige alles Ernstes zu bedeuten, keine purb3tione8 und Eingriffe zugestatten, sondern selbige ohne den geringsten Zeit-Verlust gebührend anzuzeigen. ix. Bon allerhand bey Vorst-Machen sich ereignenden Gebrechen, auch Verhütung und Ubstel- lung derersclbcn. ^I nter andern Gebrechen, welchem denen zur Stadt Zittau gehöri- II, gen Forsten bißhcro sich ereignet, gehöret, daß dre Hollzschläger, auch wohl in der gröftcn Hitze, und bey sehr trocknen Wetter, in denen Gehöltzen Feuer angemachct, um Essen dabey zu wärmen, oder beym Taback-Rauchen sich dessen zu bedienen, weil aber die Waldun gen dadurch in Gefahr gesetzet, und dem Wiederwuchse geschadet wor den, solches auch dem oben angezogenen allergnädigsten Holtz-Käancka- te (Ze Hnno 1728. gäntzlich zuwieder ist; Als soll hinkünfftig weder die ses Feuern, noch das ebenermaffen verbothcne Taback-Rauchen gestat tet» sondern gäntzlich, bey schwerer Straffe, verdorben seyn, es ist auch das letztere denen reisenden Personen in denen Wäldern und Ge höltzen nicht erlaubet. ' Wannenhero, damit sich jedermann darnach richten, und die Un wissenheit nicht vorschützen könne, an denen Haupt-Grentz-und Schei de-Wegen Taffeln anzuhängen, und eine Verordnung mit Benennung der Straffe vor den Übertreter, daselbst anzuschlagen seynd, welches auch durch ein Patent denen sämmtlichen Raths-Unterthanen anzu deuten ist. Zu Vermeydung Feuers-Gefahr muß auch zwischen Ostern und Michael kein Stock noch Heyde ausgebrannt werden. Und obwohl zeithero das Aeschern, ingleichen das Hartzen und Prachen, in de§ Raths-und Lommuu-Gehöltzen nicht eingeführct ge wesen,