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ren ein und der andere gnüglich berechtiget ist, durch niemand exerci- ret, das Grasen im Holtze, der Gebrauch des Leseholtzes, und die Ausrodung derer Stöcke ohneLonccMon nicht, auch nur allein auf die oben Oaput IX. erwehnte Weise gestattet, die Wege und Stege im Wal de nicht erweitert, oder wohl gar neue gemacht, das Ringeln und Schalen derer Baume und alle andere in der Forst-Ordnung angcmcrck- te oder sonst noch vorkommende Mißbrauche eingestellet werden. Da- hero er nicht allein die ihm in tpecie anvertraute Xe6er, sondern auch sämmrlich übrige des Raths Forste und Waldungen täglich, und so weit er kommen kan, bereuten, darauf nach erheischender Norhdurfft des Ta ges und Nachts gute Acht haben, den andern Förster und die Fuß- Knechte, daß sie dergleichen thun, anermahnen, und da sie sich hierinnen unfieißig, nachlaßig oder wohl gar untreu erzeigen sollten, solches dem regierenden Bürgermeister geziemend anmelden; die übrigen betretenen Verbrechere pfänden, das Pfand in die nächsten Gerichten liefern, dar über eine 8peci6cmion halten, und bcy dem Rathe mit deutlicher An zeigung des Verbrechens zur Bestraffung, welche unter der Forst-Nu tzung gehörigen Orts mit zu berechnen sind, eingeben. Holtz-Handel zu treiben, soll ihm bey Straffe der Lastation ver- bothen scyn, und solcher unter kemerley ?rLtext gestattet werden, da- hero er auch auf die übrigen Forst-Bedienten dieserhalb fleißige Obacht zu haben schuldig ist. Die eingeriffene Holtz Dieberey soll er, so viel möglich, verhüten, und hierbey ohne Ansehung der Person pfänden, und pfänden lassen, damit solche Holtz-Dtebe nach geschehener Anzeigung gehörig und mit allem Ernst bestraffet werden können, in wichtigen Fall er zugleich mit denen übrigen Forst-Bedienten vor das Gestohlne zu stehen hat. Denen Wild-Dieben und Raub-Schützen soll er mit aller Be hutsamkeit nachstellen, solche ausfündig zu machen und einzubringen suchen, weswegen er mit denen benachtbarten Böhmischen Forst-Be dienten gutes Vernehmen pflegen und benöthigten Falls commumcl- ren wird. Wie es wegen der Wildbahne zu halten, und was ihm hierbey ob lieget, ist unter folgenden Capiteln von der Jagd-Ordnung gemeldet, dem er selbst nachzukommen, und in keine Wege darwiedcr handeln zu lassen, bemühet leben soll. Es hat sich auch derselbe, wenn ihm nicht gantz besondere wichti ge Verrichtungen abhalten, wöchentlich wenigstens einmahl an denen ordentlichen Raths - Tagen auf dem Rathhause finden, und seine Ge genwart dem regierenden Bürgermeister melden zu lassen, dem er, was im Holtz-Forst - und Jagd Sachen vorgegangen, rapporckren, und dessen weitere Verordnung und Anstalten erwarten muß. 8 Und