Volltext Seite (XML)
haben, auch nebst dem Förster und Fuß-Knechten bey der Grentz-Be ziehung, oder sonst da es nöthig, solche richtig anweisen könne. Bey denen Förstereyen und Anlegung der Holtz-Schläge, soll derselbe in seinem besondern Keiler «ebenst dem Unter - Schoßherrn ge genwärtig seyn, den in Conteiki 8enatu5 reZulirten Holtz Schlag be sorgen helffen, die Stamme, so hierzu und sonst gefallet werden wüsten, anschlagen, und das Zeich-Eisen, täglich nach verrichteter solcher Lx- pcäitMn mit versiegeln, er soll zugleich ein ordentlich Stock-Register halten, auf die Holtzschlager hat er fleißig Acht zu haben, daß selbige das Holtz reine auf, die Scheite in behöriger Länge, die Clafftern aber richtig, und gleich machen, und ansetzen, keine Unterlagen nehmen, die Clafftern zeichnen, sich der Säge durchgehends bedienen, die Wippel mit in die Clafftern legen, keine gantze Klötzer in die Clafftern bringen, sondern dieselben zu Scheiten schlagen, die Stöcke nicht höher als eine halbe Ellen lassen, sich des Feuers und Taback-Rauchens enthalten, und kein Holtz mit nach Hause schleppen. Ehe aber der Holtzschlag reZuKret wird, soll er mit dem Förster und Fuß-Knechten Lommumcanonpflegen, wie viel injedenForst, und an was Enden geschlagen werden kan, solches reiflich überlegen, die Gegenden in Augenschein nehmen, und so dann beym Rache auf Er fordern gehörige Anzeige thun. Was an Bauholtze so wohl zu des Raths Bedürffniß in Zimmer- Hof oder sonst gefället werden soll, hat derselbe auf vorher cingelauf- fene schrifftliche Anordnung des regierenden Bürgermeisters nebenst den Unter - Schoßherrn anzuweiscn, in Ermanglung der schrifftlichm Anordnung aber nichts verabfolgen zu lassen. Bey Förstereyen muß er mit dahin sehen, daß bey Verkauffung derer vorher geschriebenen Stämme die Holtz-^xL observlrct, oder solche nach dem wahren Werth versilbert werden, wobey er denn ein Register zu führen, in welches er des KäufferS Bor- und Zunahmcn, auch woher er sey, den Stamm an was vor Sorte, und den Preiß des Holtzes, und wie es verkaufst worden, einzutragen hat. Bey Abpostung derer Clafftern auf jeden Keiler soll er ebnermas- sen gegenwärtig seyn, und dahin sehen, daß solche, wie bereits gemel det, richtig gesetzet, und nach der Abpostung schleunig aus denen For sten durch die Empfänger abgeführet werden, und da dieses nicht ge- schiehet, solches dem regierenden Bürgermeister zu weitere Verfügung anzeigen. Auf die sich ereigenden Gebrechen und deren Abstellung, hat er besonders seine Gedancken zu richten, mithin Achtung zu geben, daß das Bau- Holtz, so viel sich thun lassen will, im Walde nicht bewald rechtet, keine Streue gerechet, die Huthung im Walde, wenn nicht de ren