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ist der Bestand solcher Förste, und wieviel jährlich aus jeden ohne Nachtheil der immerwährenden Nutzung vor die Bürger und andere Raths-Untcrthanen zu verkaufst« seyn, wohl zu überlegen, und die ke- parütion, exclusive des vorrathigcn Bau-Holtzes, wenigstens auf 80. biß i OO. Jahr zu machen. Diese Förstereyen aber sind im Monath ^lartio und zu Ende des 8eptemkri8 anzustellen, wobey nicht allein der Unter-Schoßherr, sondern auch der Ober-oder Förster, und zwar jeder in seinem nebst de nen Fuß-Knechten iedes Orths gegenwärtig seyn sollen, welche die vcr- kaufften Bäume gehörig, und zwar unten an denen Wurtzeln, vermit telst des einzuführenden Zeich-Eiscns in Beyseyn des Kauffers anschla- gen muffen; Ausstr solchen ordentlichen Förstereyen aber, ist ohne be sondere Nothwendigkeit und des Raths schrifftliche Anordnung keine Holtzweise vorzunehmcn. Es haben auch so wohl der Unter-Schoßherr, als der reff». Ober und Förster richtige Register und Gegen-Register darüber zu halten, und was von Stämmen, an welchen Sorten, an wem sie verlassen, und was davor bezahlet worden, darein zu tragen, wie denn auch der Unter- Schoßherr die Gelder cinzunehmcn, und nach der gemachten Forst-Rech nung, so der Ober-und Förster mit unterschreiben zu berechnen hat. Und weil oben von Brenn-oder Feucr-Holtze Erwehnung gesche hen, so sind die wippeldürren, wandelbaren, straupichten und zwieselich- ten Bäume allein hierzu anzuwenden, in so ferne solche zu denen jähr lich geordneten Deputaten nicht gäntzlich verbrauchet werden, wiedri- genfalls mit Verkaufs dererselben, sonderlich in denen nahe gelegenen Höltzern, billig anzuftehcn ist. Die Verabfolgung derer verwiesenen Stamme wird vor der gäntz- lichen Bezahlung nichtcouceckret, sonst derFörster vor dem Werth hass ten muß. An denenjenigen Orthcn, wo der Claffter-Schlag angeleget wird, sind zu vorfallenden Bauen, die nöthige Schindel - und Breth- Bäume, auch Schirr - und andere Nutzhöltzer anzuweisen, oder zum sonst erforderlichen Bedürffniß auszusetzen. Die Taxa derer Höltzer soll nach denen Umstanden, ob eine Sorte schwach oder starck, nach dem wahren Werth folgendergestalt beobachtet werden, als: i.rthlr. 8. gr. ps. Ein Breth - Baum, i. - - - Ein Schindel - Baum, i. - - . s Ein Stuben - Holtz, - - 21. s Ein Balckem - - IO. e Ein Ziegelsparren, - - 10. - Ein Strohsparren, Ein Röhr - Holtz, s - - - s - s s Ein Schaal-Holtz, - s - - Rüst - Stange, - s - - Schlage - Stange.