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enmach sich zkithn-o in denen E.E.Ratke und Gemeinen Stadt Zittau zugehörigen Waldungen und Wildbahne verschiedene Gebrechen hervor gethan, deren Abstellung auf allergnädigsten König!. Befehl E. Hohe König!. Lommittlon in der iub ytenvec. vorigen 1729cm Jahres ertheüten Forst-Ordnung zum Thetl hauplsächlich ui^iret, thcils aber Kraflt tragenden Obrigkeitlichen Amts zu veranstaUren, nöthig gewesen: Als ist man bewogen worden, damit stch niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne, gegenwärtiges latent durch den Druck uä uotwium xublicam kommen zu lassen, und zwar 1. Sollen die Holtzschläger, sonderlich in der grösten Hitze, und bcy sehr trockenem Wetter, in denen Gehöltzen, bey schwerer Straffe, künfftig zum Essen machen und sonsten, kein Feuer anmachcn, noch sich dessen zum Taback-rauchen bedienen, weil dadurch die Waldung in Gefahr gesetzet, und dem Wicderwuchs geschadet wird, wie denn auch das letztere denen reisenden Personen in denen Wäldern und Gehöltzen, bey ebenmäßiger nachdrücklicher Bestraffung, nicht erlaubt seyn soll. 2. Dieweil auch sowohl die Fuhrleute auf denen Haupt- und Land- Strassen, als auch diejenigen, welche die Vepumr-Clafftern, und Bür- ger-Höltzcr abführen, theilS Ncben-Wege suchen, theils neue Wege, auch wohl durch den schönsten Anflug machen, so wird dieses künfftig schlechterdings verbothen, und haben sich dieselben bey Straffe derer Schleiff-Wege und des Anflugs gäntzlich zu enthalten. , Z- Soll denen Fuhrleuten, bey Straffe dreyfacher Bezahlung, nicht erlaubet seyn, bey Abholung derer Clafftern, Leitern und andere Stan gen abzuhauen, und mit nach Hause zu nehmen. 4» Da auch bißhero die Holtzschläger sich unterfangen, bey dem täg lichen Hcimgehen eine gute tzvuntitätHoltz, schöne gcwüchstge Stan gen, zu nicht geringen Schaden der Waldung, mit nach Hause zu neh men, so soll dieses künfftig abgesiellet seyn, und derjenige, so darwider handelt, iedesmahl mit 12. Groschen Straffe angesehen werden. 5- Sollen die Holtzschläger die Stäbe von denen umgehauenen Stämmen künfftig nur eine halbe Elle hoch lassen, und die Forst-Be dienten darauf gebührende Obacht haben. » 6. Da sich auch befunden, daß gantz unerlaubter Weise viele Bäume theils geringelt, theils gar geschälct worden, wodurch solche nothwen- dig, weil der Safft nicht in die Höhe treten können, abtrocken müssen, so hat sich ein ieder dessen inSkünfftig bey ernster Straffe zu enthalten. 7- Zu