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mene Mast-Geld in Empfang genommen, und in der Forst-Rechnung treulich berechnet werden könne. Solte aber über Vrrhoffen niemand sich finden, der einige Schweine in die Mast zu schlagen gemeiner wäre, so soll denen Einwohnern auf denen Raths - Dorffschafften er laubet werden, gegen ein gewisses Ecker-Geld solche Mast zu lösen, es ist auch hierbei) genaue Acht zu haben, und jeder, der sich derglei chen bedienen will, mit einem gewissen Zeichen zu versehen, damit der jenige, dem es nicht erlaubet, gleichwohl darüber betreten wird, ge pfändet und nach Befinden gestraffet werden kan. Wenn auch hierzu niemand sich angeben würde, sollen eine Anzahl Schweine entweder von denen Forwegen, oder so ferne diese nicht hinlänglich sind, derglei chen, wenn man es nach vorher gemachten Überschläge probable fin det, ex kltco commum eingekaufft, in die Mast geschlagen, hernach versilbert, und die Mast dergestalt zu Nutz gebracht werden. Endlich ist auch die Veranstaltung zu treffen, daß sonderlich von denen Eicheln und Buch-Eckern ein Vorrath um die Helffre gelesen, und solche auf die darzu bequemen lichten Plätze gesäct, das übrige aber zur Fütterung des Wildes, bey harter Winters-Zeit, auögcstrcuet werden. vn. Von Mäumichtcn, Kaaß-Wiesen und anderer »räserey. <^Hie vielen in Forsten gefun dene, und zum Theil ohne Noch gemach- tenRäumichteoderLaaß-Wiesen sind der Waldung höchst schäd lich befunden, zumahl meistens die zum Anfluge und WlederwuchS des yoltzes gelegensten Plätze hierzu apriret, denen Pachtern, da die Wiesen nicht vereinet, solche nach und nach zu erweitern, Freiheit gelas sen, und dadurch der Waldung der empfindlichste Schaden cauiiret, hin gegen die snmpffigten Orte und andere in Gehörtzen befindliche Gräse- rey keinesweges ausgethan, sondern denen Förstern gelassen worden. Damit aber auch hierbei) eine gehörige Ordnung seyn, und die Wälder men3§iret und conierviret werden mögen; So sotten alle die jenigen Wiesen, woselbst tüchtiger Anflug zu hoffen, zur Verbuschung liegen bleiben, in Gegentheil die besonder», an feuchten Orthcn gelege ne, oder sonst mehr zum Wiese-Wachs als Holtzung beqveme Gegen den richtig vereinet/ und auf solche Masse das fernere Eingrciffen in das Holtz verwehret werden. Mit einem jeden Pachter, welcher m termmo locativnk das mei ste Geboth gethan, ist der Laaßwcise erhaltene Wiese wegen, von Monath an richtigePacht-eomr3Lc,auf4..oder6.Zahr zu schließen, nach deren Verlauffdaöl-ocariumaufs neue, soviel möglich, zu erhöhen, und O denen