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OartenbEwiMIM bür äis Lriegsreit vereinigt mit a l a ck er Z l l g e m ern e 8 a m en- I und ?klan2en-Okkerte Isttcler Nguptvereinigung cier ckeut8oken6srtenbauivirt8otiakt v6UI8e«6ir 6kW6irk8QÄiri'6^kÄU 868i.l^I68 c L kitt 6 k°8 v k 8 6 mt 1. Leitung kür6en6srtenbuuimkieioti8nslir8tsnä u. Mitteilung postverlsgsort brsnkturt/Oder - ^usgsdv 8 Ligeti eint vüelientliek. 6e2uZ8sedüdr. ^usgade monatliek 1.—, ^U8^ade 6 lnur kür ^litZiie6er äes ^eieirsnLdrstsnüsL) vierteijätrrlied K^L. 0.75 rurügUed ko8tde8tell§ebüür. öerlin, breitsg, 22. Oktober 1943 / 60. 6skrg. / Ar. 42 iVsus V^srtrisbsvoiscdn'/tsrl /ür Qsmüsssämsrsisll ÄustM zur Samguwersorgung ly44 Vas indische Alarmsignal Ittcht etwa im Lager der Dreierpaktmächte, sondern gerade bei unseren Feinden häufen sich die Alarmnachrichtcn über die furchtbare Hunger katastrophe in Indien. Die Augen der Welt sind, abgesehen von den Ereignissen an Len Kriegs fronten, in steigendem Entsetzen nach diesem riesigen reichen und so überaus fruchtbaren Unter-Erdteil Asiens gerichtet, der von über 800 Millionen Menschen bewohnt ist, von denen rund 76 v. H. oder über 230 Millionen Landbevölke rung sind. Während sich die Welt kopf schüttelnd fragt, warum denn Lie britischen Regierungsbehörden nicht eingreifen, versuchte der Londoner Jndienminister die Schuld auf die „allein Verantwortlichen" indischen Provinz behörden zu schieben. Der „Daily Expreß" schreibt kurz und bündig: „Selbstverständlich könnten hier und da die Lebensmittelläger für die Hungergebiete ge räumt werden. Aber diese Vorräte sind als Reserven für die Truppen gedacht und müssen es auch bleiben. Hungersnöte hat es in Indien immer gegeben. Die Inder werden auch diese überstehen..." Dieser blutige Hohn, der in einen Abgrund un menschlicher Grausamkeit und Gefühlslosigkeit blicken läßt, wird von genau den gleichen Leuten an den Tag gelegt, die bei anderer Gelegenheit von der Befreiung der Welt von Hunger und Not reden. Während in Wirklichkeit zur Abwehr der von England über Europa verhängten Hunger blockade deutsche Menschen in den besetzten Gebieten im Osten wie im Westen unseres Erdteils die Agrarerzeugung wieder intensivieren und durch ihre vor keinen Widerständen zurückschrecken-de Tat kraft die Ernährung Europas für das 8. Kriegs- jahr gesichert haben, möchte die Feindagitation den Völkern Europas einreden, sie sollten sich nicht auf ihre eigene Kraft und nicht auf Lie von den Deutschen organisierte steigende eigene Lebensmittelerzeugung verlassen, sondern auf die blassen Vorspiegelungen angeblicher Lebensmittel sendungen Ler guten Onkels' in Amerika und London. In diese falschen Schmeicheltöne dröhnt das indische Alarmsignal hinein, Las der Weht, also auch den Völkern Europas, zeigt, wie die grausame Wirklichkeit auch bei uns aussähe, wenn der Feind in Europa ähnlich seinen brutalen Hungerterror austoben könnte wie in Indien. Hierher gehört auch Lie triefende Haßtirade der Londoner Zeitschrift „Spectator", worin es wört lich heißt: „Ich halte es für richtig, Deutschland, sobald wir es besiegt haben, für alle Zeiten zu ver krüppeln. Ich würde Lie deutsche Bevölkerung um ein Drittel oder vielleicht auf die Hälfte redu zieren. Die Waffe, Lie ich dabei anwenden würde, ist die Aushungerung. Wenn mich ein gutmütiger Engländer fragte: .Würden Sie dabei nicht auch die deutschen Frauen und Kinder aushungern?', so antwortete ich ihm: „Jawohl, ich würde es tun!" Und später hätte dann „Daily Expreß" Lie Möglichkeit, nach jahrzehntelanger Hungerherrschaft über Europa seine jetzige Aeußerung ein wenig ab zuändern: „Hungersnöte hat es in Deutschland immer gegeben. Die Deutschen werden auch Liese überstehen oder auch nichtl" Die vorjährige Verknappung in Gemüsesümereien machte es notwendig, für die Saatgutverteilung und -Versorgung straffe Bestimmungen herauszugeben. Die damit den Samenzüchtern und -Verteilern auf erlegten Verpflichtungen waren gewiß nicht leicht, aber es wurde doch erreicht, daß die Saatgutversor gung trotz aller Schwierigkeiten ohne Stockungen oder Ausfälle durchgeführt werden konnte. Die diesjährigen günstigeren Ernteverhältnisse lassen für die neue Verteilungsperiode erfreulicher weise Lockerungen zu, so daß die in der Anord nung Nr. 70/43 der Saatgutstelle vom 8. 10. 1943 (s. auch Seite 2) festgelegten neuen Bewirtschaf tungsvorschriften für Gemüsösämereien gegenüber dem Vorjahr für die Samenzucht- und S-amen- fachhandslsbetriebe wesentliche Erleichterungen bringen. Die neuen Verteilungsvorschriften stellen in ge wissem Sinne nur den Rahmen !für die Saatgut- Vevsprgung dar, während die Samenzuchtbetrrebe und der Samenfachhandel in weitestgehendem Maße selbst-verantwortlich in die Saatgutvsrteilung ein geschaltet werden sollen. Durch Len eingespielten Verteilungsapparat des Samenfachhandels mutz es möglich sein, unter Verzicht auf straffere Vorschriften die Saatgutvevsorgung reibungslos durchzuführen. Lagerhaltung Zur Schaffung eines Härtefonds kann auf eine Lagerhaltung in beschränktem Umfang nicht ver zichtet werden. Alle Züchter und Importeure sind daher verpflichtet, von sämtlichen Eingängen in Gemülsssamen aus Eigenerzeugung und VermSh- rungsanbau im Inland sowie aus Einfuhren 10 v. H. zur Verfügung der Saatgutstelle zu halten, und zwar in folgenden Gemüsearten: Radies, Rettich,. Kopfsalat (Treib-, Sommer- und Winter-Kopfsalat), Schnitt-, Binde-, Pflücksalat, Landgurken, Rote Rüben, Zwiebeln (gelb und rot), Buschbohnen und Stangenbohnen, Mark- und -Schal- erbfep, Porree, Sellerie. Um die mit der Lagerhaltung verbundene Be lastung für die Züchter und Importeure weit gehend einzuschränken und ihnen in der Versorgung ihres eigenen Kundenkreises einen möglichst großen Spielraum zu gewähren, ist es nicht erforderlich, von jeder auf Lager genommenen Sorte 10 v. H. in Reserve zu nehmen. Die Sortenwahl der 10pro- zentigen Reserve vom Gssamteingang der Samen arten, für die eine Lagerhaltungspflicht böstcht, bleibt vielmehr den Züchtern und Importeuren überlassen, wobei jedoch die Verpflichtung besteht, die gangbarsten Sorten in -die Reserve zu nehmen. Jeweils am 5. eines jeden Monats hat die Mel dung der auf Lager gehaltenen Reservemewgen nach Arten und Sorten an die Saatgutstelle zu erfolgen, und zwar in folgender Form: Reservemeldung por 1. November 1943 Markerbsen, Delikateh . 1000 KZ Schalerbsen, Ueberreich. 2000 KZ Radies, Dreienbrunnen 100 KZ usw. Bei Kopfsalat ist die Lagerhaltung auf Treib-, Sommer- und Winter-Kopfsalat, bei Zwiebeln auf gelbe und rote Sorten abzustellen und nach dieser Unterteilung zu melden. Besondere Formulare für die Meldungen werden von der Saatgutstelle nicht herausgegeben. Bei der zum 1. Dezember zu erstattenden Mel dung ist lediglich die durch Neueingänge und Ab- dispofitionen auf den neuen Stand ergänzte Re servemenge anzugeben. Dabei ist es zulässig, einen Austausch unter den Sorten vorzunehmen. Die bei spielsweise am 1. November als Reservebestand ge meldeten Sorten müssen jedoch bis zur Abgabe der neuen Meldung zur Verfügung der Saatgutstelle stehen. Der Sortenaustausch ist somit nur bei Ab gabe der neuen Meldung möglich, andernfalls bei den Abdispositionen durch die Saatgutstelle Ueber- schneidungen unvermeidbar wären. Die ersteReservemeldung ist, nachdem Lie Bewirt- schaftungsanordnung nunmehr erschienen ist, zum 1. November fällig und muß bis zum 5. November bei der Saatgutstelle erstattet sein. Diese erste Mel dung muß sich auf sämtliche bisher aus neuer Ernte erhaltenen Eingänge in Gemüsöfaatgut der lager haltungspflichtigen Arten einschl. der Reserve aus dem Lagerbestand v. 30. 6. 43 erstrecken. Der Samenfachhandel ist zur Reservehaltung nur verpflichtet, soweit es sich um Eingänge aus eigenen Züchtungen (Eigenerzeugung und Vermchrungs- anbäu) sowie aus Einfuhren (Vermehrungsanbau, Anbaulieferungsveriräge und freie Käufe! handelt. Belieferung von Lrwerbsgärtmrn Bei der Belieferung von erwerbsmäßigen An bauern bildet der Wegfall der Verpflichtungsscheine (der Verpflichtungsschein entfällt auch für sämtliche Verteilers eine besonders wesentliche betriebliche Erleichterung für den Samenhandel. Wenn in der neuen Anordnung auch auf die Verbraucherhöchst- zahlen verzichtet wird, die in der vorigen Vertei lungsperiode für die Bestellung des Erwerbsambaues maßgebend waren, so bedeutet das nicht, daß es überhaupt keine Grenzen bei der Bestellung oder Lieferung mehr -gibt. Die neue Anordnung enthält vielmehr sowohl für -den Saatgutverteiler wie für den Saatgutbeziehsr verpflichtende Vorschriften, die darauf abzielen, daß nur die tatsächlichen Bedarfs mengen bestellt und abgegeben werden dürfen. Da bei wird die Kundenkartei des Samenhandöls ein wertvolles Vergleichs-Material darstellen, um über höhte Bestellungen auf ein angemessenes Maß zu- rückznführen. Lediglich bei Majoran- und Dhymiansamen muß an der bisherigen straffen Bewirtschaftungsf-orm fest-gehalten werden. Jede Lockerung auf diesem Gebiet müßte die Versorgung in Gewürzen, insbe sondere bei den Anforderungen für die Wehrmacht, in Frage stellen. Diese straffe Bewirtschaftung setzt schon beim Erzeuger ein, der verpflichtet ist, jeden Anbau in Liesen beiden Samenarten an einen Sa menzucht- oder Samenhändelsbetrieb abzuliefern, Ois neuen Höchstpreise unö 6ütsdsstrmrnungsn tür Launischulpllanren Neuaufbau Ser deutschen Baumschulen Im Verkündungsblatt des Reichsnährstandes sind jetzt zwei Anordnungen der Hauptvereinigung Ler deutschen Gartenbauwirtschaft erschienen, und zwar 1. die Anordnung Nr. 29/43 über Güte klassen, Höchstpreise und Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen und 2. die Anordnung Nr. 30/43 über Höchstpreise und Gütebestimmungen für Veredlungsunterlagen vom 14. Oktober 1943.*) Mit Liesen beiden Anordnungen ist Las gesamte Preisgefüge über Baümschulpflanzen in einen Neuen Rahmen gefaßt worden. Bisher hatte immer noch die Anordnung über Mindestpreise und Güte klassenbestimmungen vom 4. Juli 1935 Gültigkeit. Diese Anordnung Nr. 12 wurde Len heutigen Ver- häkinissen nicht mehr gerecht, weil zum großen Teil die Güteklassenbestimmungen, wie sie in Ler Anordnung Nr. 12 verankert waren, inzwischen von der Praxis weit überholt worden sind. Außer dem bot die Anordnung Nr. 12 keine Möglichkeit, zn einer ordnungsgemäßen Ueberwachung der Preise für Baumschulpflanzen zu gelangen, weil es sich um Mindestpreise handelte, Lie bis zum Inkrafttreten der Preisstoppverordnung (17. 10. 1936) von vielen Baumschulen erhöht wurden. Dadurch war Lie gesamte Preisgestaltung im Baumschulwesen völlig unübersichtlich und unklar. Hinzu kam eine allgemeine preisliche Unsicherheit in den Baumschulen, die durch Lie verschieden hohen Einkaufspreise bedingt war. Unsere Baumschulen sind 4 Jahre hinter einander von äußerst schweren Frostschäden heim gesucht worden. Frostschätzen, die ein Ausmaß an genommen haben, Laß viele Betriebe in Gefahr kamen, die Schäden nicht überstehen zu können. Seinerzeit gab der Reichskommissar für die Preis bildung die Zustimmung zu einem Frostschaden zuschlag. Der Frostschadenzuschlag betrug im Herbst 1940/Frühjahr 1941 20 A, und im Herbst 1942/Frühjahr 1943 25 A>. Auf die Dauer war es jedoch nicht möglich, diesen Frostschadenzuschlag bei- zubehalten; andererseits konnte von den Baum schulen aber auch nicht verlangt werden, weiterhin *1 Vgl.: NeichsnährftandSverküadungsblatt, Seite 421 vom 20. 10.104g. D,e!e Anordnungen werden im Aui- trgge der Hauptvereinigung Gartenbau von der Gärtne rischen Verlagsges-, Berlin SW. 68, Kochstraße 82, als Sonderdruck herausgegeLen. zu den Stoppreisen zu verkaufen, weil die bisher geforderten Preise der Baumschulen im allgemeinen gesehen unter Zugrundelegung normaler Winter als ausreichend angesehen werden können, nicht jedoch bei einer Folge von Katastrophenwimern, wie wir sie in den letzten Jahren erlebt haben. Aus diesem Grund hat sich auch Ler Reichskommissar für Lie Preisbildung bereiterklärt, einem völligen Neu aufbau der Baumschulpflanzenpreise zuzustimmen. Dieser Neuaufbau war erforderlich, um Ungleich heiten Lie bei Ler seinerzeitigen Preisfestsetzung borgekommen waren, zumal die Baumschulpreise Les Jahres 1935 unter gasiz anderen Voraus setzungen festgesetzt worden sind als heute, nämlich zum Teil unter dem Druck großer nicht absetzbarer Pflanzenbestände, wie z. B. Alleebäume, viele Ziersträucherarten Nadelhölzer usw., nunmehr auszuschalten und die Preise für die einzelnen Pflanzenarten in eine richtige Relation zueinander zu bringen. Um gleichzeitig eine bessere Ueber- wachungsmöglichkeit der Preise zu haben, wurden die Preise nunmehr als Verbraucherhöchstpreise, Lie ab Verkaufsstelle gelten, festgesetzt. Somit dürfen die in Ler Anordnung genannten Höchstpreise weder von einer Baumschule, noch bon einem Wieder berkäufer überschritten werden. Neu in der Anord nung ist eine Gruppeneinteilung für Rosen pflanzen ferner eine Gruppeneinteilung für Nadelhölzer. Hier wurde erstmalig für diese Pflanzenartön ein völlig neuer Weg beschritten. Ausgegangen wurde Labei immer von den tatsäch lich bei Ler Anzucht der Pflanzen entstehenden Kosten. Um ein Beispiel zu nennen, ist es so, Latz eine Uicsa xungsas alauca nicht mehr kostet als eine?tcss pungsns. Bisher war es üblich, für eine Uicss pungsns glsucs einen höheren Preis zu fordern, weil die Benadelung in der Färbung besser ist, als die Ler kicss pungsns. Nach der neuen Regelung ist jedoch davon ausgegangen, daß beide Arten aus Samen vermehrt werden, die gleichen Ansprüche an Boden und Platz stellen, ferner daß . beide Arten gleich schnell wachsen, so daß keine Veranlassung bestand, die eine Art wegen ihrer besseren Färbung höher im Preis festzusetzen. Ferner sind Neufestsetzungen der Preise vor genommen worden für Gehölzjüngpflanzen, Schling- und Kletterpflanzen und Zierbäume. Außerdem wurden sehr weitgehende Ergänzungen bei der Gruppeneinteilung der Ziersträucher, der Alleebäume, Ler Immergrünen- und Moorbeet pflanzen gebracht. Besondere Bedeutung kommt Len neu festgesetzten Höchstpreisen für Obstbäume zu. Die Anordnung sieht einmal Höchstpreise für nicht - auf Stammbildner veredelte Bäume vor, und zum anderen für auf frostharte Stammbildner in Kronenhöhe veredelte Bäume. Weiierhin haben sich bei Obsthalbstämmen die Stammhöhen geändert, außerdem bei Buschbäumen. Ferner sind neu ein gefugt Preise und Gütebestimmungen für Viertel stämme. Bei dieser Gelegenheit konnten bereits die Arbeiten des Beauftragten für Len Wiederaufbau des deutschen Obstbaues ausgewertet werden. Auch Lie Lieferbedingungen für Baumschul pflanzen wurden neu bearbeitet. Zusammengefaßt läßt sich sagen, daß durch diese Anordnung die Grundlage für Len Nenaufbau unserer deutschen Baumschulen geschaffen wurde. Allein aus Ler Tat sache, Latz im 5. Kriegsjahr zwei derart umfang reiche Anordnungen über Güteklassen und Höchst preise für Baumschulpflanzen veröffentlicht worden sind, geht hervor, welche Bedeutung Len Baum schulen von berufenen Stellen aus zugemessen wird. In der Unordnung Nr. 30 sind weitgehende Zu sammenfassungen der Preise für Veredlungsunter lagen für Obstbäume vorgen-ommen worden. Am hervorstechendsten in dieser Anordnung ist, datz nunmehr endlich vorgeschrieben wird, daß Ver edlungsunterlagen nur schon an Lie vom Reichs nährstand als markenfähig anerkannten Baum schulen, sowie an staatliche und nährständische Ver- fuchs- und Forschungsan-stalten abgegeben werden dürfen, Kriegsteilnehmer erhalten selbstverständ lich, wenn ihr Betrieb bisher noch nicht als marken fähig anerkannt sein sollte, die Aüsnahme- genehmigung, Obstwildlinge zu beziehen. Auf Lem Gebiet der Veredlungsunterlagenvermehrung haben viele Baumschulen in - Len letzten Jahren durch Unterstützung seitens Ler wissenschaftlichen Institute in ihren Arbeiten gewaltige Fortschritte gemacht, deren Auswertung bei Ler Ausarbeitung der be treffenden Bestimmungen Selbstverständlichkeit war. Die Beschränkungen, die der -Schriftleitung bei der Veröffentlichung heute aus kriegsbedingten Gründen gezogen sind, lassen es nicht zu, ausführ licher über die genannten Anordnungen zu berichten. In einer Folge von Aufsätzen wird versucht werden, in Kürzp näher auf Lie Einzelheiten einzugehen^ die ihrerseits Lie äufgenommenen Bestände — auch bei Einfuhren — -der Saatgutstelle anzudienen haben. Besserung von KlemvervrauHem Bei Ler Belieferung von Kleinverbrauchern (Kleingärtnern, KleinsieLlern us-w.) hat Ler Samen- Verteiler völlig freie Han-d. Eine Verkaussbeschrän- kung besteht lediglich für Sellerie und Porree. Diese Samenarten -dürfen nur an Evwevbsanbauer abge geben werden, während der SeWstversovger-garten- bau mit Pflanzmaterial versorgt werden soll. Die seit Beginn des Krieges eingeführten Spar füllmengen, die auf Len Bedarf eines Weingärtners abgöstellt sind und im allgemeinen dafür ausreichend sind, bleiben auch für -die neue Verteilungsperiode bestehen. Belieferung der Wehrmacht Die Belieferung der Wehrmacht und des Reichs- arbeitsdienstes, der ff sowie der Organisation Todt erfolgt auf Grund besonderer Vereinbarungen zwi schen den obersten Dienststellen der Wehrmacht so wie Ler übrigen öffentlichen Bedarfsträger und Ler Saatgutstelle. Aus diesem Grund ist es nicht zu lässig, Dienststellen und Angehörige der Wehrmacht, Les Reichsarbeitsdienstes, der ff und OT. ohne Freigabebescheinigung Ler Saatgutstelle zu belie fern. Verkaufssperre Dunchi Einzelanweisung vom 8. Juli 1943 hatte Lie Saatgutstelle Len Verkauf von Schal- und Markerbsen, von Busch- und Stangenbohnen, Sellerie, Porree, Steckzwiebeln und Pflanz- schalytteu vorerst nur bis zum Ver- , teil er freigegeben und für sämtliche Ver braucher: Erwerbsgärtner, Erwerbsanbauer, Konservenindustrie, -Selbstversorgergartenbau (Kleingärtner und Kleinsiedler), Werksküchen, Krankenhäuser, AnstMsbetriebe sowie andere Verbraucher mit größerem Samenbedarf vor läufig gesperrt. Zur Entlastung der Läger der Samenverteiler ist es jedoch mir sofortiger Wir kung zulässig, Saaterbsen und Saatbohnen an Großverbraucher (Konservenfabriken, Gutsverwal- tun-gen usw.), sofern 300 KZ und mehr bestellt werden, auszuliefern. Die Belieferung Ler übrigen Abnehmergruppen darf erst nach ausdrücklicher Freigabe durch die Saatgutstelle erfolgen. Hierbei wird nochmals darauf hingewiesen, daß Saatgut von Sellerie und Porree in Ver braucherkleinpackungen nicht abgefüllt und an den Selbstversorgergartenbau nicht abgegeben werden darf. puffboynen Neber Lie Verteilung bon Puffbohnen ergehen zu gegebener Zeit nähere Anweisungen. Steckzwiebeln In welchem Umfang Steckzwiebeln zur Ver fügung stehen werden, läßt sich z. Z. noch nicht übersehen. Wenn durch die -Saatgutstelle eine Lenkung oder Verteilung erfolgt, so werden dafür die Anbauverhältnisse der einzelnen Gebiete maßgebend sein. Anträge auf Einzelzuweisungen könnten daher nicht berücksichtigt werden. ZejtprM Durch die starke Erhöhung der Erzeugerpreise, Lie zur Steigerung der Samenerzeugung not wendig war, ist auch eine Erhöhung der Samen fachhandels-, Wiederverkäufer- und Verbraucher preise eingetreten. Für die zur Herbstaussaat be nötigten Gemüsesämereien sind die neuen Preise bereits durch ein Rundschreiben der Saatgutstelle Len Samenzuchtbetrieben und Samenfachgeschäften bekanntgegeben. Insgesamt werden die neuen Preise als Anhang zu der neuen Festpreis ordnung in Kürze im Verkündungsblatt des Reichsnährstandes veröffentlicht. Um jedoch die Möglichkeit zu haben, mit den Vorarbeiten für die Saison möglichst früh beginnen zu können, werden die neuen Preisbestimmungen, wie sie für Lie neue Saison Gültigkeit haben werden, bereits im folgenden erläutert: Gegenüber den bisherigen Bestimmungen er geben sich durch das neue Preissystem folgende Aenderungen: 1. Erwerbsgärtner und Erwerbsanbauer werden zu Verbraucherpreisen ohne Nachlaß beliefert. 2. Für Wiederberkäufer (mit und ohne Kenn ziffer), gelten die neuen Netto-Wiederver käuferpreise. Ms WieLerverkäufer gelten auch Erwerbsgärtner und Erwerbsanbauer, Lie in der Wiederverkäuferliste verzeichnet sind und sich durch Angabe der Kennziffer ausweisen. 3. Der Rabatt für Anbaulieferungsverträge, Lie nach den Vorschriften des Verbandes der gartenbaulichen Pflanzenzüchter zwischen Züchtern und Samenfachgeschäften ab geschlossen sind, wird bei Erbfen, Bohnen, Spinat, Mairüben und Gartenmelde von 7/4 vH. auf 5 vH., bei allen übrigen Gemüsearten von 10 vH. auf 714 vH. herabgesetzt. 4. Den Verarbeiterbetrieben, die dem Ver käufer (Samenzüchter und Verteiler) gegenüber nachweisen, daß sie mit Erzeugern Anbauliefevungsverträge (Reichseinheits verträge) abgeschlossen haben, werden bei Erbsen und Bohnen nach wie vor die Samenfachhan-delspreise eingeräumt. Der Verarbeiterbetrieb darf jedoch bei Ler Be rechnung an seine Anbauer für sich nur die Spanne in Anspruch nehmen, Lie sich für ihn auf Grund der bisherigen Preise ergab (Anordnung Nr. 24/42 der Hauptvereini gung der deutschen Gartenbauwirtschast