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nach Lage der Verhältnisse überhaupt Gewicht zu legen ist, ebensogut und noch besser auf anderem Wege erlangt werden. Ueberall, wo es sich nicht um blofs vorüber gehende Arbeiten handelt, ist es an sich als ein gesunderes Verhältnifs zu betrachten, wenn eine gewisse Kündigungsfrist vorgesehen ist; richtig gehandhabt, liegt sie durchaus im Interesse der Industrie und aller derer, die von dieser ernährt werden, der Arbeitgeber sowohl als der Arbeiter. Es mufs auch der Normalarbeitsordnung des Linksrheinischen Vereins für Gemeinwohl ohne weiteres darin beigestimmt werden, trotz der gegentheiligen Behauptung der Socialdemokratie, dafs die Kündigungsfrist weit mehr zum Schutze des Arbeiters als zu dem des Arbeitgebers dient, Wenn aber eine Anschauung verbreitet wird und mafsgebenden Einflufs gewinnt, nach welcher die Kündigungsfrist dem Arbeiter nur Rechte geben und dem Arbeitgeber nur Pflichten auferlegen soll, so dürfte doch vielleicht in dem Kampfe, den man an manchen. Stellen gegen den industriellen Arbeitgeber, angeblich zum Schutze des Arbeiters, oft genug in vollständiger Ver kennung einfachster Verhältnisse, führen zu müssen glaubt, der Bogen zu stark gespannt sein und brechen; die Kündigungsfrist, würde ganz in Wegfall kommen, und damit würde zugleich eine ganze Reihe von Bestimmungen, die nach langen Debatten zum Schutze des Arbeiters in die Gewerbeordnung aufgenommen worden sind, ohne weiteres bedeutungslos, und die Gleich stellung der beiden, den Arbeitsvertrag ab schliefsenden Theile würde gar nicht mehr in Frage gezogen werden können. Der Arbeit geber kann es ruhig ertragen, wenn ihm durch die Verhältnisse die Abschaffung der'Kündigungs frist aufgezwungen wird. Mögen auch manche ungern eine alte Gewohnheit aufgeben und zuerst auf einige Schwierigkeiten stofsen, so ist es doch in jeder Industrie, wie z. B. bezüglich der Eisen- Grofsindustrie von den berufensten Vertretern derselben in privaten Verhandlungen ausdrück lich anerkannt worden ist, sehr wohl durch führbar, ohne Kündigungsfrist zu arbeiten: es geht auch so! — und vielleicht würde es sich bald zeigen, dafs diejenigen Arbeitgeber im Osten Deutschlands recht haben, welche längst die Kündigungsfrist aufgegeben haben und jetzt auf Grund langjähriger Erfahrung erklären: Es geht besser so. Wie bereits oben erwähnt, hat im nieder rheinisch-westfälischen Industriebezirk unter den kleineren Arbeitgebern, namentlich Bau- und Fuhr unternehmern, allem Anschein nach — wie die freilich nur in einem kleineren District ein gezogenen Erkundigungen ergeben haben — seit dem 1. April d. J. bereits die Zahl derjenigen ganz bedeutend zugenommen, welche ohne Kün digungsfrist arbeiten. Die gröfseren Werke haben dagegen hier sich durchgehend dahin entschieden (vgl. z. B. die Normalarbeitsordnung deutscher Eisenhüttenleute), trotz der durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 geschaffenen Erschwerung den Versuch zu machen, auch in der abgeänderten Arbeitsordnung die 14tägige Kündigungsfrist bei zubehalten, wenn auch Mancher sich nur ungern und erst nach längerem Schwanken hierzu ent schlossen hat, um nicht vom Nachbarwerk abzuweichen. Ob dieser Versuch dauernd durch führbar ist, mufs die Zukunft lehren; nicht ohne Einflufs wird es dabei sein, in welcher Art und Weise die Verwaltungsbehörden die ihnen durch § 134f der Gewerbeordnung übertragenen Be fugnisse ausüben. Rheinisch-westfälische Maschinenbau- und Kleineisenindustrie- Berufsgenossenschaft. Dem soeben erschienenen, seht eingehenden und übersichtlichen Bericht der „Rheinisch-west fälischen Maschinenbau- und Kleineisenindustrie- Berufsgenossenschaft“ entnehmen wir das Nach folgende. In gleicher Weise wie in den Vorjahren hat sich auch während des Jahres 1891 die Anzahl der zu der Genossenschaft gehörigen Betriebe nicht unerheblich vermehrt und ebenso ist die An zahl der versicherten Personen, sowie die Höhe der anrechnungsfähigen Löhne und Gehälter eine gröfsere geworden. Neu aufgenommen in das Kataster der Ge- triebe nossenschaft wurden im Jahre 1891 . . . 448 gelöscht wurden dagegen wegen Betriebs einstellung, wegen UeberWeisung an andere Genossenschaften zufolge Betriebsverän derung oder wegen sonstiger Gründe . . 287 mithin ein Nettozugang von 101 Der Bestand am Anfang des Rechnungs jahres 1891 betrug 5209 mithin Bestand Ende 1891 5370 Zu den infolge Betriebsveränderung an eine andere Berufsgenossenschaft überwiesenen Be-