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41 Gebühren in Baupolizeisachen. 1. Für Prüfung und Begutachtung eines Baurisses nach Maßgabe des Umfangs der Arbeit dem Techniker a) wenn Nichts zu erinnern oder der Bauriß als unbrauch. bar zurückzugeben ist 5 bis 1 d) Wenn Erinnerungen zu machen sind 10 bis 2 .M 5. Für Mittheilung des Baurisses an den Techniker und Genehmigung des Baues, einschließlich der Abstempelung und Rückgabe des Baurisses a) wenn Nichts zu erinnern ist 10 b) Wenn eine schriftliche Ausfertigung mit Erinnerung nothwendig ist 10 bis 1 ÄA 10 3) Für Verweigerung einer Bauerlaubniß oder Verwer fung des Baurisses incl. der Bescheidung 5 bis 20 4. Für Ausnahme eines Protokolls 5 bis 1 5 Für eine Localbesichtigung durch den Techniker a) wenn damit die Absteckung des Bauplatzes verbunden wird 20 bis 1 10 b) eine Absteckung des Bauplatzes 15 bis I M Anmerkung. Im Falle der Absteckung des Platzes hat der Bauunternehmer den Aufwand für Kcttcnzieher, an Pfählen und für das Einsetzen der Pfähle aus eignen Mitteln zu tragen, insoweit nicht an dere Personen ihres concurrirendcn Interesses wegen zur antheiligen Mitübertragung verpflichtet sind. 6. Für die regelmäßige Revision des Baues nach dessen Vollendung durch den Techniker nebst Anzeige darüber 5 -An bis 1