3. Kommt ein Grundstück, auf weichem eine solche Ver pflichtung haftet, zur Zwangsversteigerung, so hat der Stadtrath die Ansprüche, welche er sich beilegt, vor dem Versteigerungs ¬ termine dem Gericht anzuzeigen. 8 - Gaupolizeibehörde. / -7 1. Die Baupolizei wird vom Stadtrsth. ausgeübt. 2. Den ^Beamten- der Banpolizeibehvrde ist der Zutritt zu jedem Grundstücke, auf welchem ein dieser Bauordnung unter liegender Bau sich befindet oder prvjektirt ist, zu jeder Zeit während des Tages gestattet. Dispensationen. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bauordnung darf die Banpvlizcibehörde nur gestatten in den Fällen, in welchen dies ausdrücklich oder durch Worte wie „in der Regel" und dergl. zugelassen ist. In allen übrigen Fällen bedarf es zu Abweichungen von der Bauordnung der Dispensation der zuständigen vorgesetzten Regierungsbehörde. II. Hyeit. Auf- und Feststellung, sowie Alländerung von Kellauungsplänen. Mgeuwiiw Aufgabe der Sebauungs-Pläue. Die Bebauung der im Bezirke der Stadt Ziimn^ gelegenen Grundstücke rvird-durch-BebauuugLpläne pgnizer OrtM)eilr7 oder " einzelner Strassen geregelt— Unter Bebauungsplan werden in dieser Bauordnung die bei der Bebauung zu befolgenden Bauvorschriften, dargestellt thcils durch den graphischen Plan, theils durch die dazu gegebenen schriftlichen Bestimmungen, verstanden.