— 17 — Erwirbt Jemand nach der Bebauung seines Grundstücks Areal, welches an dieses und die Straße angrenzt, oder besitzt der Bauunternehmer zur Zeit der Bebauung noch anderes an das zu bebauende Grundstück und an die Straße angrenzendes Areal, so erstreckt sich die Verpflichtung oben unter a, und b auch auf dieses Areal. 5. Bei Bauten an einem öffentlichen Platze erstrecken sich die unter 1 bis 3 gedachten Verpflichtungen auf die nach dem sestgestellten Bebauungspläne längs dieses Platzes projektirten Fahrstraßen, bez. auf ein Areal, welches der Breite der an grenzenden 6. Die nach festen vom Stadtmthe und den Stadtvewrdneten-für die einzelnen Straßen bez. Stadt theile zu bestimmenden Sätzen zu entrichten. 7. Vorstehende Bestimmungen unter 1 bis 6 finden keine Anwendung bei Erbauung von Stall- und Wirthschaftsgebäuden, welche hinter einem bereits bestehenden Hauptgebäude errichtet und von demselben vollständig gedeckt werden, von Gartenlauben ohne Feuernngsanlage und Gewächshäusern, sofern sie nicht zu gleich als Wohnung dienen. 8. Beiträge zu den Baukosten von Hauptschleußen und Straßen können von den zahlungspflichtigen Grundstücksbesitzer» auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1872 zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes, die Errichtung der Landeskulturrenten bank betr., der letzteren zur Zahlung überwiesen werden. Der Stadtrath ist ermächtigt, die nach 8 2 sub e dieses Gesetzes erforderliche Erklärung der Ortsgemeinde, der Landes kultunentenbank für den vollständigen Eingang der an letztere von den einzelnen Grundstücksbesitzern zu entrichtenden, länger als zwei Jahre im Rückstände verbliebenen Renten als Sebst- schuldnerin haften zu wolle», für die Stadtgemeinde Zittau ab- zuqeben. 8 25. KautionsbesteUmig für Straßenbaukoßen. 1. Wird die definitive He^telluug der Strchse nicht sofort vorgenommen/ so ist der Bauunternehmer verpflichtet, für die