11 7. Hierauf erfvlgt^dL Feststellrmg der^Bebauungspläue durch den StadtslMuiite^Zustiinmuiig der Stadtverordnetem Wird diesevcr;agt, und faßt der ^Ktädtrath hierbei nicht Be ruhiguugsp) ist dieZLwtscheiduug der ^öuigl^Kreishanptmanuschaft eiwchcholen. Das Ergebnis; der Feststellung ist denjenigen, welche den Bebauungsplan aufgestellt oder dessen Aufstellung veranlaßt haben, sowie denjenigen, welche auf den Plan bezügliche Anträge bez. Widersprüche gestellt haben, bekannt zu machen. A Finden in Folge erhobener Widersprüche Abänderungen der ausgestellten Bebauungspläne statt, so ist die erfolgte Ab änderung im Aintsblattc in gleicher Weise, wie in Absatz 1—4 bekannt zu machen. ^Alebn—emgeheude-Widersprüch^entscheidel der Stadtrath. A Gegen die Zurückweisung eines gegen einen aufgestellten Bebauungsplan eingewendeten Widerspruchs ist binnen 14 Tagen vom Tage der Bekanntmachung.der zurückweiseuden Entscheidung ein Rekurs an die Königl. .Erenchauptmaunschaft zulässig. 1ö. Die öffentliche Auslegung und Ausschreibung eines Bebauungsplanes kann unterbleiben, wenn alle betheiligteu Grnndeigenthümer ihr Einverständnis; mit dem Plane ausdrücklich der Baupolizeibehörde gegenüber erklärt haben. iS. Abänderungen festgestellter Bebauungspläne sind wie Neufeststellungeu zu behandeln. lieber Bebauungspläne nach Brandfälleu s. Lj 8. 8 13- Feststellung einzelner Gestimmnngen. Ist es in einzelnen Fällen nicht thunlich, die Feststellung der Pläne sofort nach allen in jj 12 gedachten Richtungen hin zu bewirke», so ist die Feststellung nach einer oder nach ineyreren der gedachtcu Richtungen hin zulässig und bleibt die Nachholung des Fehlenden Vorbehalten. 8 lA. Gültigkeit der festgestellten Äetmunngspläne. 1. Der festgestellte Plan hat der Baupolizeibehörde bei zu ertheilenden Baugenehmigungen so lange als Richtschnur zu