14 d d s' n n n n 8 b ii 8 21. Entwässerung. langen, das; der zur Straßenhersteflnng verpflichtegHlrundstücks- eigenthümer die Mehrkosten für/Pflasterung sicchdrstellt. 4. Erfolgt nut Rücksichrauf die öffeicklkche Wohlfahrt dic Pflasternggf einer Stras^/mit possirten Sfenien, so/ist der durch dieses ^ssere Material^entstehende Acehnuifwand lediglich vor der^Stadtgemeinde M tragen 8 20. Befestigung -er Fußwege. 1. Die Fußwege in der innMM Stadt sind in der Regel mit Granitplatten in der vom Stadßcathe zu bestimmenden Breite, Beschaffenheit und Weise und event. mit Bordsteinen zu versehen. 2. In den Vorstädten bestimmt der Staorrät'h »ach seinem Ermessen, ob die Fußwege mit Granitplatten belegt gepflastert und mit den nöthigen Bordsteinen versehen oder wie sonst her gestellt werden sollen. 3. Oeffnnngen in der Straßenoberfläche sind, soweit sie überhaupt zngelassen sind, mit Eisen, Granitplatten oder mit eisernen Gittern von höchstens 3 cm Maschenweite sicher ab zudecken. oder wenn MMr die Nothwendigkeit vom StadMMuud-den Stadtverordneten-anerkannt wird, ist die Straße mit einer Hanpt- schlcnße zu versehen. Jedoch hat dies zur Voraussetzung, daß die Verbindung solcher Schleußen mit bereits in der Nähe be stehenden Schleußen möglich und ausführbar ist. 2. Hauptschleußen sind von der Straße aus durch Einsteigc schächte in der erforderlichen Anzahl zugänglich zu machen. Diese sind mit Eisen abzudecken. h^iden^ Seiten der Straße sind gepslastcrke Tmg- riiineft miznlcMi u11d mit der Hanptschleuße in Verbindung zu bringen. V - / 4. Die Bestimmung über die zweckentsprechende Tiefe, die Konstruktion und-Größ^ der Schleußen und der Einsteigeschächte bleibt für jeden Fall demMtadtrattze- Vorbehalten.