16 Kindlichkeit in sich, die auf oder in dem abzutretenden Areale befindlichen Baulichkeiten entschädigungslos zu beseitigen. 3. Ist das abzntretende Areal nicht im Besitze des Bau Ztadt zu bewirken. 4. Unter „Grundstück" im Sinne dieses und der folgenden /-^Paragraphen ist das auf einem Foliuin im Grundbuch eiuge tragene Areal zu verstehen, soweit es an die Straße grenzt, an a) wenn das zu bebauende Mimdstück an einet; bereits .bestehendes öffentliches f^aWMg grenzt, das voichM neuen Straßenfluchtlinie bis-zu-letzterem zur Straßen verbreiterung erforderliche Areal unentgeltlich an die Stadt abzutreten und auf dieselbe Länge die Hälfte der Kosten für Herstellung der UtAMenden Be ¬ bauungspläne nöthigen StraKshWegr.^rmken, Kemätrr 8 24. Verpflichtung -es Unternehmers. 1. Wer Grund und Boden, welcher bisher nicht mit Ge bäuden bebaut gewesen ist, zur Bebauung bringen will oder wer bereits vorhandene Gebäude vergrößert, oder wer zu Wohnzwecken bisher nicht benutzte Gebäude zu Wohnzwecken umbaut, hat vor Ertheilung der Baugenehmigung längs seines ganzen Grundstücks wenn das' zu vebauendL Grundstück an einen neu anzu- legendech öffentlichen sMwweg grenzt, das zur Herstellung desselben erforderliche Areal bis zur ching enareal und ai>i entraet.