15 1s- dic irck gel i.. >en. em ^ert >er- sic oiit ab- nd, wn pt- >aß be- ge- iese 5" die hte 8 22. Oeffentliche Plätze. 1. Bei Aufstellung von Bebauungsplänen soll im Interesse des Verkehrs, der Gesundheit und der Errichtung öffentlicher Ge bäude und Anlagen auf Anlegung von öffentlichen Plätzen Be ¬ dacht genommen werden. 2. Freie Plätze sind, wenn sie unbebaut liegen bleiben sollen, zu ebnen, mit Steinknackübcrschottcrung und Ueberkiesnng her ¬ zustellen oder anch ganz oder thcilweise zu bepflanzen. Vor der endgültigen Herstellung einer Straße haben die Besitzer anliegender Häuser auf ihre Kosten die Zugänglichkeit zu denselben herznstellcn und zn unterhalten und kein Recht, 2. Abschnitt. Von der Beschaffung und Herstellung der öffentlichen Verkehrsräume. 8 23. < Verpflichtung der Gemeinde. Die Beschaffung und Herstellung der im öffentlichen Interesse für nvthwendig zu erachtenden Straßen und öffentlichen Plätze mit den im 1. Abschnitte bezeichneten Erfordernissen liegt, insofern nicht m-Rachftcheiidem eine besondere Verpflichtung Dritter hierzu besteht, derGemeinde ob. Dieselbe hat über den Zeitpunkt der Ausführung zu entscheide», doch soll diese in der Regel erfolgen, sobald zwei Dritttheile der-Skraßenbautsskrn"?iner in einemBr bauuugsplane festgestellten- Straße bezahlt bezT-ffchergeftM^ilid^ imd-^zUkü-DwiMheits des zur Herstellung bez. Verbreiterung dieser Straße erforderlichen Areals an die Stadt abgetreten sind. Die Herstellung kann jedoch zunächst in einer den Erforder nissen des 1. Abschnitts noch nicht voll genügenden, geringeren Beschaffenheit erfolgen und unterliegt in jedem Falle der Zu- solche von der Stadt zu verlangen, anch das Tage- und Abfall wasser nach Anweisung der Banpolizeibehörde auf eigene Kosten gehörig abznführen.