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I. GHeir. Allgemeine Bestimmungen. Anwendung der Sanordnung. Die Bauordnung leidet Anwendung aus: 1. Auf- und Feststellung, sowie Abänderung von Be bauungsplänen, 2. Beschaffung, Herstellung und Unterhaltung von öffent lichen Wegen, Plätzen, Schleußcnanlagen, Rohrleitungen und Einbauten aller Art in öffentlichen Wegen und Plätzen, von Brücken, Ufer- und Dammbanten und Wasserlanfbcnchtignngen, Z. auf alle Hochbauten ^einschließlich der Gerüste, Ein friedigungen und Blitzableitungcnff Feuerungsanlagen und Tiefbautcn, wie Keller, Brunnen, unterirdische Wege, Schleußen, Kanäle, zur Ableitung von Wasser und anderen Flüssigkeiten aus Gebäude», Grundstücken und Wegen, ferner alle Arten von Dünger-, Abtritts-, Asche- nnd andere Gruben, Ivie Klärgruben in technischen Anstalten, weiter auf Einfriedigungen an öffentlichen Wegen und Plätzen, sowie zwischen Privatgrundstücken, ans die Herstellung, Veränderung, Unterhaltung aller dieser Bauten, auf ganze vdcr theilweise Abtragung der Hochbauten nnd auf Anlagen, welche andere Grundstücke, deren Benutzung oder den öffentlichen Verkehr bedrohen oder verhindern, und auf Herstellung elektrischer Leitungen und Anlagen, gleichgültig, ob zu deren Herstellung bau polizeiliche Genehmigung oder vorgängige Anzeige nöthig