Als Ueberrest der in der Bau-Ordnung von 1860 vertretenen Anschauung, daß die Stadtgemeinde für alle öffentlichen Anlagen aufzukommen habe, ist nur noch die Kanalisatiouspflicht der Stadtgemeinde zu verzeichnen. Die Unübersichtlichkeit des jetzt geltenden Lvkalbanrechts für Zittau, sowie die mit der Vergrößerung der Stadt, insbesondere die mit dem Ausbau der hiesigen Gärtuergassen im Zusammenhänge stehenden Mängel der Bau-Ordnung, haben schon seit einer Reihe von Jahren in den städtischen Kollegien den Wunsch auf Revidirung und systematische Zusammenstellung des hiesigen Lokalbanrechtes laut werden lassen. Was insbesondere letzteres anlangt, so ist dieses Verlangen vollkommen gerechtfertigt, denn es unterliegt keinem Zweifel, daß eine angemessene Anordnung des Stoffes eines Gesetzes auf dessen Verständlichkeit und inneren Gehalt von bedeutendem Einfluß ist. In dieser Hinsicht bietet die Lokalbau-Ordnung von 1860 gar nichts, denn dieselbe reiht 8 an 8 ohne jedes System, während der Nachtrag von 1874 seinen Stoff bereits in Kapitel eintheilt. Der Unterzeichnete, mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für eine neue Bau-Ordnuug beauftragt, ist dem in der vorliegenden Arbeit nachgckvmmcn. Es sind dabei die bisher ihm bekannt gewordenen Wünsche berücksichtigt und ist der systematischen Anordnung des Stoffes besondere Aufmerksamkeit gewidmet worden. In Weiterentwickelung des in dem Nachtrage von 1874 zur Geltung ge kommenen Gedankens, den Anliegern die Herstellung der öffentlichen Anlagen zn übertragen und die Stadtgemeinde davon zu befreien, ist die Verpflichtung zur Kanalisirung den bauenden Grundstücksbesitzern auferlegt, ihnen aber zugleich durch Uebernahme der Kosten für Straßenherstellung und Kanalisirung aus die Königl. Landeskulturrentenbank Erleichterung geschaffen worden. Bei Bearbeitung des Entwurfs haben dem Unterzeichneten hauptsächlich die neue Bauordnung für Chemnitz und der Entwurf einer solchen für Leipzig zum Vorbild gedient. Zittau, am 30. Juli 1887. Mieijsch, Ztadtrath.