ist oder nicht, oder ob es sich um einen Neu-, Um- Auf- oder Anbau auf einer neuen oder einer zu einer baulichen Anlage bereits benutzten Stelle handelt. 4. Grabungen in öffentlichen Wegen und. Plätze«. Allgemeine Äauvorschriften. Bei keinem Baue darf gegen das Gebot der Festigkeit, Feucrsicherheit, Gesundheit, Zugänglichkeit, Sicherheit des Verkehrs und die sittenpolizeilichen Rücksichten verstoßen werden, auch soll das' Aeußcre der von der Straße aus sichtbaren Baulichkeiten anerkannte architektonische Anforderungen nicht verletzen. Abtragungen von Bauten dürfen den Verkehr nnd die angrenzenden Gebäude nicht gefährden. 8?! Verjährung und Verträge. Verjährung, Vertrüge oder andere von Privatpersonen getroffene Verfügungen, soweit sie nicht vor Bekanntmachung dieser Bauordnung rechtliche Gültigkeit erlangt haben oder von der Baupolizeibehörde genehmigt werden, entbinden nicht von den Vorschriften dieser Bauordnung. 8 Ucbrrgang von Rechten und Verpflichtungen auf Rachbeflher. 1. Verpflichtungen, welche durch diese Bauordnung unmittelbar oder ans Grund derselben bestimmten Grundstücken auferlegt oder welche von Grundstücksbesitzern als solchen der Bar,Polizeibehörde gegenüber übernommen werden, haften dem Grundstücke als solchen an nnd gehen ohne Weiteres auf jeden Nachbesitzer über und haben die Natur öffentlicher Reallasten. Das Erstere gilt auch von Berechtigungen, welche durch diese Bauordnung oder auf Grund derselben für ein Grundstück erworben werden. 2. Ueber Verpflichtungen der unter 1 bezeichneten Art, welche auf den Nachbesitzer übergehen sollen, hat die Bau polizeibehörde ein Verzeichnis; zu führen, welches von Jedermann eingeschcn werden kann. Daß und wo dieses Verzeichnis; cinzuschen ist, hat der der Stadtrath von Zeit zu Zeit bekannt zu mache«.