An 8en HtaöLrath zu Jittcru. 3. 4. Außerdem besteht noch ein Nachtrag vom 13. September 1867, welcher jedoch durch den Nachtrag von 1874 aufgehoben ist. Die jetzt noch geltenden Nachträge enthalten hauptsächlich den für die Finanzen der Stadt wichtigen Theil des Lokalbaurechts, insbesondere die Bestimmungen über die Beschaffung der öffentlichen Anlagen, das Rückvergütungsrecht und die Zwangsentcignung. Was diese Bestimmungen anlangt, so haben die Nachträge von 1867 und 1874 mit dem Recht der Lokalbau-Ordnnng von 1860, welche letztere Anlieger Verpflichtung in Bezug auf unentgeltliche Arealabtretnng, Pflaster und Fußwegs herstellung noch gar nicht kannte, vollständig gebrochen und in dieser Beziehung eine Entlastung der Stadtgemeinde angebatznt. Beiliegend überreicht der Unterzeichnete dem Stadtrath den Entwurf einer neuen Bau-Ordnung für die Stadt Zittau und gestattet sich dabei folgende Be- merkuizgen: Wer das dcrmaligc Baupvlizeirecht für Zittau mit Aufmerksamkeit liest und unter Berücksichtigung der hiesigen Berhältnisse vorurtheilsfrci prüft, wird dem selben die Anerkennung nicht versagen können, daß es den Bedürfnissen einer Mittelstadt, wie Zittau, im Großen und Ganzen gerecht wird und sich der Ent Wickelung der Stadt entsprechend fvrtgebildet hat. Freilich hat diese Fortbildung, welche ihrer äußeren Form nach in der Gestalt von Nachträgen zu der Lokalbanvrdnnng vom Jahre 1860 erfolgte, den Nachtheil gehabt, daß die Uebersichtlichkeit des lokalen Banrechts, wenn auch nicht verloren gegangen, so doch erschwert worden ist. Es gelten jetzt neben einander: die Lokalbauordnung vom 1. Mai 1860, der Nachtrag vom 18. Dezember 1874, der Nachtrag vom 21. Mai 1881, der Nachtrag vom 5. Dezember 1886.