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^7- GrssrderM^ der Srbauuugspläue, Die-BetmrmugchMne-svllen-4»efti^^ 1. welche freien Plätze, Straßen, Brücke^ od«—etwaige Vcrbiuduugswcge neu-herzchtellen, §2. tvelchr—Anlagen zur (Lntwäfferimg des Areals ans- zuführen, 8. ivelclte-Veräudcruugen au bestehenden Anlagcki der nmtn 1 nmd 2 gedachten Art votzciucchmen, 4. welche Berichtigungen der im Gebiete des Planes vorhandene» Flüsse oder sonstigen Wasserläufe und welche Befestigungen an Ufern und Dämmen vorzu sehen sind, 5. die Stellung der Gebäude zu dcu öffentlichen Anlagen, namentlich-rck- unmittelbar au die Fluchtlinien der Straßen lind Plätze angebaut werden soll oder nicht, and letzterew FiM^ ür welchen Abständen von jenen Fluchtlinien^-, sowie die Stellnng der Gebäude unter sich, ob in geschlossener Reihe oder als freistehende Gebäude, event. die Art derselben sBillencharakterl, 6. die Höhe der Gebäude, insoweit nicht die allgemeinen Bestimmungen in 8 44 Anwendung leiden sollen, --^n-die-HichMage-der Straßen und Plätze, wa§ sonst-im—einzelnen Falle—nach Lage der Sache- nothwendig wder nützlich erscheint Für Feststellung von Bebauungsplänen nach vvrgekommenen Brandsällen sind die Vorschriften des Jmmvbiliarbraudversicher- nngsgesetzes vom 25. August 1876 88 123 flg. und der Aus führungsverordnung dazu vom 18. November 1876 8 72 maß ¬ gebend. 8 9. Zeit der Ausstellung der üebunungsplünc. 1. Die Aufstellung von Bebauungsplänen hat zu erfolgen, wen» und soweit für unbebaute Flüchen eine ausgedehntere Be bauung in Aussicht steht.