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December 1887. » STAHL UND EISEN.“ ..Nr. 12. 869 oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. Im Übrigen bleiben gesetzliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen dergestalt unberührt, dafs die Alters- und Invalidenrenten neben den aus jenen Verpflichtungen sich ergebenden Zahlungen zu gewähren sind. Jedoch finden bei Unfällen auf die gesetzlichen Entschädigungs ansprüche derjenigen zum Bezüge von Invalidenrenten berechtigten Personen, welche der Unfallversicherung noch nicht unterliegen, die Bestimmungen der §§ 95 bis 98 des Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. 16. Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die im § 749 Absatz 4 der Givilprocefsordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet werden. 17. Die Renten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf volle 5 Pfennige für den Monat nach oben abgerundet. 18. Die Auszahlung der Renten erfolgt auf An weisung der Anstaltsvorstände etc. (Ziffer 21, 22) vorschufsweise durch die Postanstalten. II. Organisation. 19. Die Alters- und Invalidenversicherung erfolgt durch die zur Durchführung der Unfallversicherung errichteten Berufsgenossenschaften beziehungsweise durch das Reich, die Bundesstaaten, Communalver- bände oder andere öffentlichen Verbände, welche auf Grund der Unfällversicherungsgesetze an die Stelle von Berufsgenossenschaften getreten sind. Jedem dieser Träger der Alters- und Invalidenversicherung liegt die letztere bezüglich derjenigen Personen ob, für welche er Träger der Unfallversicherung ist, dem Reich und den Bundesstaaten auch bezüglich derjenigen unter Ziffer 1 fallenden Personen, welche in Verwal tungen des Reichs beziehungsweise der Bundesstaaten beschäftigt werden, ohne der Unfallversicherung zu unterliegen. ’ Soweit es sich dagegen um andere unter Ziffer 1 fallende, der Unfallversicherung nicht unterliegende Personen handelt, treten für die Alters- und Invaliden versicherung an die Stelle der Berufsgenossenschaft weitere Communalverbände nach näherer Bestimmung der Landesgesetze, in solchen Bundesstaaten aber, in welchen weitere Communalverbände nicht bestehen, oder in welchen durch die Landesgesetzgebung bestimmt wird, dafs der Staat hinsichtlich der Alters- und In validenversicherung an die Stelle der weiteren Com munalverbände treten soll, der Bundesstaat. Durch die Landesgesetzgebung kann angeordnet werden, dafs mehrere weitere Communalverbände zur gemeinsamen Uebernahme der Alters- und Invalidenversicherung, soweit ihnen dieselbe nach den vorstehenden Bestim mungen obliegt, vereinigt werden. 20. Mehrere Berufsgenossenschaften, Communal- oder andere öffentliche Verbände können durch über einstimmende Beschlüsse der Genossenschaftsversamm lungen beziehungsweise der zuständigen Vertretungen vereinbaren, die ihnen obliegende Alters- und Inva lidenversicherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu I tragen. Ebenso sind die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten berechtigt, mit einander oder mit Berufsgenossenschaften, Communal- oder anderen öffentlichen Verbänden gleichartige Vereinbarungen rücksichtlich der ihnen obliegenden Alters- und Inva lidenversicherung zu treffen. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- amts, sofern aber die Vereinbarung zwischen Bundes staaten geschlossen werden soll, der Zustimmung des Bundesraths. Nach Anhörung der Genossenschaftsversamm lungen beziehungsweise Vertretungen der betheiligten Berufsgenossenschaften beziehungsweise Communal- oder anderen öffentlichen Verbände können Vereini gungen derselben zur gemeinschaftlichen Uebernahme der Alters- und Invalidenversicherung auch durch Beschlufs des Bundesraths angeordnet werden. Auch kann der Bundesrath auf Antrag der Regierung eines Bundesstaates dessen Vereinigung mit anderen Bundes staaten nach Anhörung der Regierungen der letzteren zu dem angegebenen Zwecke beschliefsen. Derartige Vereinbarungen beziehungsweise Anord nungen müssen die zur Durchführung derselben er forderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten und über die Vertheilung der gemeinsam zu tragenden Last unter die betheiligten Verbände, Genossenschaften oder Staaten, enthalten. 21. . In jeder Berufsgenossenschaft ist für die Zwecke der Alters- und Invalidenversicherung eine Invalidenversicherungsanstalt zu errichten. Dasselbe gilt für die Bezirke der sonstigen Verbände rücksicht lich der Alters- und Invalidenversicherung der der Unfallversicherung noch nicht unterliegenden Personen (Ziffer 19 Absatz 2). Die Versicherungsanstalten dürfen andere als die vorstehend bezeichneten Versicherungen nicht über nehmen. Das Vermögen sowie die Einnahmen und Ausgaben dieser Anstalten sind gesondert zu ver walten. Für das Reich, die Bundesstaaten, Communal- verbände und andere öffentliche Corporationen, welche auf Grund der Unfallversicherungsgesetze an die Stelle der Berufsgenossenschaften getreten sind, werden zur Durchführung der Alters- und Invaliden versicherung besondere Versicherungsanstalten nicht errichtet. Die Alters- und Invalidenversicherung erfolgt vielmehr durch Ausführungsbehörden in ähn licher Weise, wie in §§ 2 bis 10 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) für die Unfall versicherung vergeschrieben worden ist. Die An gelegenheiten der Alters- und Invalidenversicherung können denselben Ausführungsbehörden übertragen werden, welche für die Angelegenheiten der Unfall versicherung bestimmt worden sind. 22. Die Verwaltung und die Geschäftsordnung der für die Berufsgenossenschaften errichteten Ver sicherungsanstalten wird durch Nebenstatuten geregelt. Die letzteren sowie deren etwaige Abänderungen be dürfen der Genehmigung des Reichs- (beziehungs weise Landes-) Versicherungsamts. Im Falle der Versagung dieser Genehmigung findet die Beschwerde an den Bundesrath statt. Die Organe der Berufsgenossenschaft fungiren auch für die Versicherungsanstalt; dies gilt auch von der Eintheilung in Sektionen, vom Schiedsge richt und von der Vertretung der Arbeiter. Für die Verwaltung der Anstalt können jedoch besondere Organe errichtet werden. Die Verwaltung der für die weiteren Communal- verbände errichteten (subsidiären) Versicherungsan stalten wird durch die Landesgesetzgebung geregelt. Für diese Versicherungsanstalten sind Schiedsgerichte zu errichten und Vertreter der Arbeiter zu berufen. Für das Reich, die Bundesstaaten, Communal- verbände und andere öffentliche Corporationen, welche auf Grund der Unfallversicherungsgesetze an die Stelle der Berufsgenossenschaften getreten sind, wird die Verwaltung der Alters- und Invalidenversicherung durch Ausführungsvorschriften der Gentralbehörden