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sicherungsanstalt abführen wird. Es fragt sich daher, welcher von diesen Versicherungsanstalten demnächst die Fürsorge für die Invaliden zur Last fallen soll. Es geht nicht an, dieselben lediglich derjenigen Anstalt aufzubürden, bei welcher die Invalidität eingetreten ist. Dies könnte höchstens dann zugelassen werden, wenn man annehmen dürfte, dafs die thatsächlichen Verhältnisse eine Ausgleichung der hierdurch erwachsenen Belastung der einzelnen Anstalten herbeiführen werden. Diese Annahme aber trifft nicht zu. Denn bei jener Regelung würden ältere Personen, deren baldige Invalidisirung be vorsteht, nur schwer Arbeit finden, diejenigen Versicherungsanstalten aber, deren Betriebe Ge legenheit zu leichter, auch von älteren Leuten auszuführender Arbeit bieten und in welchen deshalb zahlreiche ältere Personen beschäftigt werden, würden zu Gunsten anderer Betriebs zweige benachtheiligt werden, in denen wegen der schwereren Arbeit jüngere Kräfte erfordert, aber auch die Kräfte schneller verbraucht werden. Es empfiehlt sich vielmehr, einen Ausgleich unter den verschiedenen Versicherungsanstalten dadurch herbeizuführen, dafs für jeden einzelnen Fall durch ein besonderes Rechnungsbüreau des Reichs- Versicherungsamts ermittelt wird, mit welchem Betrage derselbe die einzelnen betheiligten An stalten belastet. Dieser Betrag richtet sich nach der Zeit und der Dauer der Beschäftigung in den Bezirken der einzelnen Versicherungsanstalten, also, da während der Beschäftigung Beiträge zu entrichten sind, nach der Summe und dem Ver- sicherungswerth der zu den einzelnen Anstalten in den verschiedenen Jahren geleisteten Beiträge. Dabei ist zu beachten, dafs Beiträge, welche in jüngeren Jahren geleistet werden, im allgemeinen für die Invaliditätsversicherung einen höheren Werth haben, als gleich hohe Beiträge in späteren Lebensjahren. Für die Ermittelung der auf die einzelnen Versicherungsanstalten hiernach ent- lallenden Belastungswerthe lassen sich durch Sachverständige feste, nach Mafsgabe der Er fahrung zu berichtigende Tarife aufstellen. Die auf Grund dieser Tarife von dem Rechnungs- büreau in jedem einzelnen Falle anzustellenden Berechnungen können erhebliche Schwierigkeiten nicht bieten. Gegenstand der Alters- und der Invaliden versicherung wird ebenso wie bei der Unfallver sicherung die Gewährung einer Rente sein müssen, weil nur diese die Gewähr bietet, dafs den Ver sorgungsberechtigten dauernd die versicherten Bezüge zu gut kommen. Eine Kapitalversicherung, wie solche neuerdings wiederholt in Anregung gebracht ist, empfiehlt sich schon um deswillen nicht, weil sich keine ausreichende Vorsorge dagegen treffen läfst, dafs das Kapital zweckwidrig verwendet oder vergeudet, dadurch aber der Zweck der Invalidenversicherung, für den Lebens abend eine sichere, vor der Armenpflege be wahrende Einnahme zu gewährleisten, hinfällig gemacht wird. Für die Frage, ob die Rente für alle Ver sicherten einheitlich, oder ob sie nach Mafsgabe der lohnörtlichen oder sonstigen Verhältnisse ver schieden zu bemessen ist, kommen folgende Ge sichtspunkte in Betracht. Der wechselnde Individualverdienst kann nicht mafsgebend sein, weil dann auch die Höhe der Beiträge nach dem jeweiligen Arbeitsverdienst individuell festzustellen wäre und hierdurch bei 12 Millionen Versicherter eine die Durchführbar- heit der ganzen Einrichtung in Frage stellende Erschwerung der Verwaltung bedingt sein würde. Ebensowenig aber empfiehlt es sich, die Rente und demgemäfs auch die Beiträge nach dem Durchschnittsverdienst einzelner Berufszweige oder Arbeitsorte abzustufen, weil kein Berufszweig im ganzen Umfange des Reichs annähernd gleiche Löhne bietet. Ebenso verschieden sind innerhalb der einzelnen Ortschaften Deutschlands die Löhne der Arbeiter in den verschiedenen Berufszweigen. Bei dem häufigen Berufs- und Ortswechsel der Arbeiter würde dieser Umstand nicht nur die Beitragsberechnung, sondern auch die Feststellung der Rente unverhältnifsmäfsig erschweren. Eine lediglich nach dem Durchschnittssatz der letzten Beschäftigung oder des letzten Arbeitsorts be rechnete Rente würde die sehr erheblichen Ver schiedenheiten während der bisherigen anderweiten Beschäftigung, welche doch auf die Invalidität in der Regel nicht ohne Einflufs ist, unberücksichtigt lassen und deshalb mehr oder weniger auf Zu fälligkeiten beruhen; eine sorgfältige Abwägung der Verhältnisse während der ganzen bisherigen Arbeitszeit aber würde wiederum die Durchführ barkeit der ganzen Einrichtung in Frage stellen. Die Verhältnisse liegen eben bei der Alters- und der Invalidenversicherung anders als bei der Unfall- und der Krankenversicherung. Bei der Unfallversicherung sind die Folgen plötzlicher Ereignisse, bei der Krankenversicherung solche Schäden zu decken, deren Ursache in der Regel nicht weit zurückliegt; bei Abmessung der hier für zu zahlenden Entschädigung sind deshalb auch nur die zur Zeit des Eintritts des Schadens bestehenden Arbeitsverhältnisse in Betracht zu ziehen. Die Alters- und die Invalidenversicherung dagegen sollen für solche Schäden Fürsorge treffen, deren Ursache in der Regel eine lang jährige Thätigkeit ist. Alle diese Erwägungen lassen es als das relativ Beste erscheinen, für alle Versicherten die Rente einheitlich zu bemessen, und deren Höhe in für Alle gleichem Mafse nur insofern abzustufen, als vor Erwerb der Rente eine längere oder kürzere Arbeitszeit zurückgelegt und demgemäfs eine gröfsere oder kleinere Gesammtsumme an Bei trägen gezahlt worden ist. Demgemäfs sind denn