Volltext Seite (XML)
12 und Bänke, Brunnen-Einfassungen, Schlagbäume und Barrieren, so wie der Warnungsbefehle und aller zum gemeinnützigen Gebrauche, oder zur Verzierung bestimmten Gegenstände, werden hiermit nachdrücklich untersagt. V. Reinlichkeit der Straßen. ! ' . §. 2g. Jeder Hauseigenthümer, Nutznießer oder Mieth- mann, wenn er die Straßenreinigung übernommen hat, muß die Straße und offenen Bäche vor sei nem Hause, Garten und Gehöfte stets rein halten und wenigstens wöchentlich bei gutem Wetter des Sonnabends Nachmittags, bei schlechtem Wetter auch noch Mittewochs Nachmittags kehren. Jeder Hausbesitzer läßt bis in die Mitte der Straße kehren. Diejenigen Eigenthümer aber, bei deren Hause, Garten und Gehöfte gegenüber kein anderer Nachbar anzutreffen ist, müssen die ganze Straße, so breit ihr daran liegendes Eigenthum geht, kehren lassen. Bei trockner Witterung muß der zu kehrende Platz zu Verhütung des Staubes vorher mittelst einer Gießkanne mit Wasser befeuch tet werden. Das Kehren des Marktes wird, wie bisher, von Seiten der Policey besorgt. §. 29. Das Gasscnkehricht und allen andern Unrath muß jeder Hauseigenthümer in sein Gehöfte schaff