§. 6. Alle Unsittlichkcitcn auf den Straßen oder öffent lichen Plätzen haben sofortige Verhaftung und Be strafung zur Folge. 7- Eben so werden muthwillige Buben, welche auf den Straßen und öffentlichen Plätzen Unruhe erre gen, und das Publikum auf irgend eine unsittliche Art belästigen, sofort durch Policcy-Diener ergrif fen und entweder mit Gefängniß belegt oder auf irgend eine andere Art gczüchtiget werden. ' . 8- Lärmende, unanständige Musik ist verboten; auch dürfen, ohne Vorwiffen und Eclaubniß der Obrigkeit, keine öffentlichen Aufzüge auf den Stra ßen gehalten werden; an Sonn - und Festtagen müs sen solche, so wie Schlittenfahrten und andere ge räuschvolle Belustigungen und Handlungen, wäh rend des Gottesdienstes ganz unterbleibe»; und wird sich hierbei überhaupt auf die Vorschriften der Landesgcsetze wegen der Sabbathsfeier bezogen. ' . S- 9» . Von Niemanden kann ohne Erlaubniß und be sondere Autorisation der Obrigkeit etwas öffentlich angeschlagen und ausgerufen, ausgespielk oder aus- geloset, oder mittelst öffentlicher Auction verkauft werden. K. lO. Alles Betteln auf den Straßen und in den Häu- fern wird hiermit anderweit streng untersagt und Je-