K. 24. Wer durch Nachlässigkeit ein ihm zugehöriges Gebäude so weit kommen läßt, daß der zu befürch tende Einsturz für das Publikum Gefahr befürchten läßt, kann, außer der deshalb verwirkten Strafe, zur Veranstaltung der nothwendigcn Reparatur durch Zwangsmittel angehaltcn werden; wenn diese fruchtlos bleiben, so wird die Reparatur von der Policey-Behörde veranstaltet und in sofern die Ko sten von dem Eigcnthümer nicht zu erlangen sind, der öffentliche Verkauf des Gebäudes verfüget. §» 25. Wetter-Dächer dürfen nicht ohne Genehmigung der Policey und nur durch geprüfte Werkverständige angelegt werden, und cs bleibt der Beurthcilung der Policey - Behörde überlassen, ob Gründe ein treten , aus welchen die Erlaubniß zu solchen Anla gen versagt werden muß. §. 26. Dachrinnen, welche das Rcgenwasser unmittel bar auf die Straße leiten, die Vorübergehenden belästigen und das Straßenpflaster beschädigen, dür fen ferner nicht angelegt, sondern müssen, wenn der gleichen Jemand anbringcn will, so eingerichtet wer den, daß das Wasser daraus in blechernen Röhren unmittelbar am Hause herabgeführt wird. 27. Beschädigungen oder Verunstaltungen der Bäume, Thore, Brücken, Geländer, steinernen Brustwehren