ohne Aufsicht stehen gelassen, Wagenpferde gehörig festgehalten und wenigstens an der Deichselscite ab gespannt-, bei längerem Verweilen auf der Straße aber, z. B. beim Abladen von Feuerungsmittcln, beim öffentlichen Feilhalten mit Holz und andern Maaren auf dem Markte, völlig ausgcspannt und entweder eingestellt oder wenigstens hinten am Wa gen festgebunden werden, so wie, daß das Rind vieh, welches einzeln oder von Fleischern getrieben wird, an den Hörnern und einem Vordcrfuße ge bunden seyn muß. S. i7« Wegen der Hunde und des Hcrumlaufens der selben auf den Straßen werden die allgemeinen ge setzlichen Vorschriften, nach welchen namentlich Nie mand seinen Hund außerhalb seines Gehöftes oder seiner Behausung frei Herumlaufen lassen und, wenn er ihn ja auf der Gasse mit sich führt, denselben mit einem Beißriemcn versehen soll, in Erinnerung ge bracht. Des Nachts dürfen Hunde gar nicht auf den Straßen gelassen, auch nicht etwa zu Bewachung der Geschirre unter selbigen festgcbunden werden. Dergleichen des Nachts frei herumlaufende Hunde, wenn sie ohne ihren Herrn betroffen werden, sollen als herrenlos betrachtet, eingefangen lind gctödtet werden, so wie überhaupt jeder Eigcnthümer eines Hundes für allen Lärmen und Unfug verantwortlich bleibt, der durch seinen Hund des Nachts erregt und getrieben wird. Die Hunde der Fleischhauer müssen, sobald sie nicht von ihren Herren zum Treiben des Viehes ge^ braucht werden, stets in deren Gehöfte angelegt,