— IO — irgendwo am Hause etwas anbringen, wobei durch dessen leicht mögliches Herabfallcn Schaden entstehen kann. H. 21. Thorwcge, Fensterladen und dcrgl. im Erdge schosse, die auf die Straße gehen, müssen, wenn sie offen sind, beständig an der Mauer befestiget werden. Auch haben die Bäcker ihre Laden nur so weit herauszurücken, daß dadurch der an den Häusern hingehende Fußweg frei und sicher bleibt. K. 22. Spiegel dürfen nicht unvcrhüllt über die Straße getragen, noch an den Häusern so angebracht wer den, daß durch die von ihnen abprallcnden Son nenstrahlen Menschen durch unerwartetes Blenden der Augen zur Ungebühr belästiget oder Pferde scheu gemacht werden. Eben so wenig ist es erlaubt, Wäsche an an dern öffentlichen Orten in und unmittelbar vor der Stadt, als den bereits angewiesenen Trockenplätzen aufzuhängcn. Eax. IV. Einrichtung und Erhaltung der an den Straßen befindlichen Gebäude und Anlagen, Und Verhü tung der Beschädigung und Verunstaltung. s» 2Z. Jeder Eigentümer muß die an den Straßen oder öffentlichen Plätzen anstoßenden Gebäude in baulichem Stande erhalten.