fen lassen, und darf davon nichts auf der Gasse liegen bleiben. 30. Aus den Fenstern oder Thüren dürfen weder Flüssigkeiten, noch feste Körper, heraus auf die Straße gegossen oder geworfen werden. Eben so wenig darf man Unrath, Eis, Schnee, Scherbel und andere dergleichen Dinge vor die Haus- thüren und Gehöfte werfen, und jeder Eigenthümer oder Stellvertreter, vor dessen Hause dergleichen schädliche Dinge gefunden werden, muß solche ohne Aufschub, insofern der Thäker nicht gleich bekannt ist und sofort zur Fortschaffung nicht angehalten werden kann, von der Straße wegschaffcn lassen. In allen dergleichen Fällen ist die Dienstherrschaft für ihr Gesinde, so wie der Meister für seine Ge sellen und Lehrlinge, verantwortlich und zu stehen gehalten. 31- Wer Geschirr auf der Straße zerbricht, darf solches nicht liegen lassen, sondern muß eS sofort bei Seite schassen. 32. Bauschutt darf nicht von den Häusern herabge- worfcn, sondern muß herunter getragen werden. S- 33- In die offenen Bäche darf Niemand Gassen kehricht oder andern Unrath werfen; deshalb sinuß auch beim Straßenkehren nicht auf die Bäche^ zu, sondern von selbigen abwärts, gekehrt werden.