— 17 — Ist Jemand in die Nothwendigkcit versetzt, in einem besonder» Falle ein Fahrwerk über Nacht ans der Straße stehen zu lasten, so muß vom Eintritte der Dämmerung an, die Nacht hindurch, eine Laterne dabei angebracht und an das äußerste Ende der Deichsel, wenn diese nicht abgenommen werden kann, ein Strohwisch befestiget werden. §- 43- Veränderungen des Straßcnpstastcrs dürfen nie ohne Genehmigung der Obrigkeit vorgenommcn, und entstandene Schadhaftigkeiten desselben müssen sofort zur Ausbesserung angezeigt werden. Bäume vor den Häusern anzupflanzcn oder sonst etwas anzubringen, wodurch eine Beengung der bisherigen Breite der Straßen herbcigcführt wird, ist nicht erlaubt. Ausnahmen können, jedoch nur mittelst ausdrücklicher obrigkeitlicher Erlaubniß, dann eintreten, wenn ohne Nachtheil für irgend Jemand an einem freien Platze zur Verschönerung der Stadt etwas angcpflanzt oder sonst eine Einrichtung getrof fen wird. S. 44- Baumaterialien und Baurüstungen, welche wäh rend der Dauer eines Baues vor dem Bauplatze auf der Straße sich etwa befinden, dürfen nie die Passage hemmen und nur hinter einer Verplankung angebracht werden. Bauschutt muß hinter dieser Verplankung oder im Hofe liegen. Innerhalb 8 Tagen nach be endigtem Baue müssen die Verplankungen und Nüstungcn wcggeschafft und die Löcher im Stein pflaster gleich nach der Wegschaffung zugemacht werden.