I. Verhalten im häuslichen Leben. S. i. ^Dbschon jeder gebildete Hauswirth und Familien vater die Pflicht, sich eines guten, gesitteten Be tragens in seinem Hause und Familienkreise zu be fleißigen, die Seinen, seine Dienstboten und Haus genossen dazu anzuhalten, denselben mit gutem Bei spiele voranzugehen, und Ruhe, gute Zucht und Ordnung in seinem Hause zu erhalten, von selbst erkennt; so ist cs doch nöthig und dem gegenwär tigen Zwecke angemessen, solche für den weniger ge bildeten Thcil der hiesigen Einwohner hiermit in Er innerung zu bringen und wiederholt einzuschärfen. Nächstdcm darf K. 2. ohne ausdrückliche Erlaubniß der Obpigkeit Niemand fremde Personen bei sich aufnchmen und aufhalten, oder ihnen gar eine Mkethwohnung cinräumcu; eben so wenig dürfen fremde Dienstboten ohne ausreichende Legitimation und Attest ihrer vorigen Dienstherrschaft in Dienste — und fremde, hierher nicht gehörige, Kinder ohne vorgängige Meldung bei der Obrigkeit und von selbiger dazu erhaltene Erlaubniß zur Erzie hung ausgenommen werden.