Da jedoch, §. 5o. allen Uebertretungen nicht immer vorgebeugt werden kann, so hat man zu jedem Einwohner das Ver trauen, daß er auch hierin zur Aufrechthaltung guter Ordnung um so thätiger Mitwirken werde, als die gegenwärtigen Vorschriften nur zur Beför derung der Ordnung und Bequemlichkeit erlassen sind. Grimma, den 22 ste» September 1325. Der Stadtrath.