Enthält Anstreichungen und Anmerkungen Karl Mays im Text
Ausgabe
Zweite Auflage
Strukturtyp
Monographie
Parlamentsperiode
-
Wahlperiode
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Reihe
Handausgabe königl. sächs. Gesetze 94. Band
Titel
Anhang. Verordnung, die Stiftung eines tragbaren Ehrenzeichens für Arbeiter und Dienstboten betreffend; vom 10. August 1894. (Ges.- u. VO.-Blatt 1894 S. 157)
Anha n g. Vcrordnilng, die Stiftung eines tragbaren Ehrenzeichens für Arbeiter und Dienstboten betreffend; vom 10. August 1894. (Ges.- u. VO.-Blatt 1894 S. 157.) Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des König? wird vom Ministerium des Innern vom 1. September dieses Jahres an ein tragbares Ehrenzeichen an Arbeiter und Dienstboten ver liehen und wird zu diesem Zwecke Folgendes verordnet: 8 1. Das Ehrenzeichen ist für Solche bestimmt, welche nach vollendetem fünfundzwanzigstcn Lebensjahre dreißig Jahre ununter brochen in einem und demselben Arbeits- beziehentlich Dienstver" hältnisse gestanden haben und unbescholten und königstreu gesinnt sind. 8 2. Das Ehrenzeichen besteht in einer silbernen Medaille, deren Vorderseite das Bildniß Seiner Majestät des Königs zeigt und deren Rückseite die Ausschrift: „Für Treue in der Arbeit" enthält 8 3. Die Inhaber des Ehrenzeichens sind berechtigt, dasselbe und zwar die Männer an einem einfarbigen grünen Bande auf der linken Seite der Brust, die Frauen aber an einem schwarz- fammtnen Bande um den Hals sowohl in als außer der Arbeit beziehentlich dem Dienste und nach Austritt aus dem Arbeits- beziehentlich Dienstverhältnisse zu tragen. Das Tragen des grünen Bandes ohne das Ehrenzeichen ist nicht gestattet. Eine Rücklieferung des Ehrenzeichens nach dem Tode des Inhabers findet nicht statt. 8 4. Ueber die Verleihung des Ehrenzeichens wird eine besondere Urkunde ausgefertigt. 8 5. Die gesetzlichen Vorschriften über den dauernden Ver lust von Orden und Ehrenzeichen finden auch auf das Ehrenzeichen für Arbeiter und Dienstboten Anwendung. 8 6. Zum Umtausch der zeitherigen Medaille gegen die neue tragbare Medaille ist Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich, welche nur ertheilt wird, wenn die in tz 1 bezeichneten Voraussetzungen noch allenthalben vorhanden sind. Dresden, den 10. August 1894. Ministerium des Innern. v. Machsch. Gersdorf.