Vorschriften, d. Eingehung d. Dienstverhältnisses betr. 8Z 22—27 9 werden, sondern es ist nur das Miethgeld zurückzugeben verbunden. Fortsetzung. 8 24. Das Gesinde ist nicht verbunden, den Dienst anzutreten, sobald die Herrschaft, ohne ihm solches bei der Ermiethung eröffnet zu haben, ihren Wohnsitz außerhalb des Königreichs Sachsen verlegen und das Gesinde dahin mitnehmen will. Fortsetzung. 8 25. Wird das Gesinde ohne seine Schuld den Dienst anzutreten außer Stand gesetzt, so muß die Herrschaft mit der Zurückgabe des Mithgeldes sich begnügen. Fortsetzung. 8 26. Schließt nach geschehener Vermiethung und vor Antritt des Dienstes ein weiblicher Dienstbote eine Heirath, oder erhält ein männlicher Gelegenheit zu Gründung einer eigenen Wirthschaft oder zum Eintritte in eine öffentliche Dienststellung mit sesten Gehaltsbezügen, oder wird ein Dienst bote seinen Eltern in deren eigenem Hauswesen zur-Pflege im Alter oder in Krankheiten, oder um bei der Landwirth- schaft die Stelle eines Knechts oder einer Magd zu vertreten, oder zur Unterstützung in dem Gewerbe unentbehrlich, oder kann ein Kind des Dienstboten dessen persönliche Abwartung nicht entbehren, so kann zwar ein solcher Dienstbote nicht gezwungen werden, den Dienst anzutreten, er ist jedoch ver bunden, die Herrschaft für den höheren Lohn, welcher etwa dem an seine Stelle ermietheten Gesinde oder in dessen Er mangelung angenommenen Lohnarbeitern gegeben werden muß, zu entschädigen, auch das empfangene Miethgeld zu rückzugeben. Unerlaubtes gleichzeitiges Vermiethen bei mehreren Dienstherrschaften. 8 27. Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herr schaften zugleich vermiethet, so gebührt derjenigen der Vorzug, mit welcher der Vertrag zuerst abgeschlossen worden ist.