Gegenseit. Verhältniß d. Dienstherrsch, u. d. Gesindes. W 33—39. 15 Krankheit oder sonst, sie zu verrichten, zeitweilig behindert ist, es wäre denn, daß der Dienstbote sich bedungen hätte, zu gewissen Arten von Diensten niemals verwendet zu werden. Fortsetzung. 8 35. Ebenso ist bei außerordentlichen Vorfällen, wo durch die gewöhnliche Ordnung im Hauswesen der Dienst herrschaft gestört wird, ingleichev bei unaufschieblich dringen den Arbeiten in der Wirthschaft, namentlich in der Heu- und Getreideernte, das sämmtliche Haus- und Wirthschafts- gesinde die nöthigen Dienstverrichtungen zu übernehmen und auch bei solchen Arbeiten mit Hgnd anzulegen schuldig, für welche es eigentlich nicht angestellt ist. Werden von einem Dienstboten der Herrschaft neben den Gesindediensten auch Dienste anderer Art geleistet, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dafür neben dem Gesindelohn eine besondere Vergütung nicht beansprucht werden kann. Fortsetzung. 8 36. Wenn unter dem Gesinde darüber Streit ent steht, welches von ihnen diese oder jene Arbeit zu übernehmen schuldig sei, so entscheidet das Gebot der Herrschaft. Fortsetzung. 8 37. Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt, die ihm aufgetragenen Geschäfte durch An dere verrichten zu lassen. Fortsetzung. 8 38. Ein Dienstbote ist verbunden, nach der bei der Dienstherrschaft bestehenden häuslichen Ordnung sich zu richten, insbesondere zu der üblich feststehenden Zeit sich zur Ruhe zu begeben und früh aufzustehen. Er darf, unter dem Vorgeben, daß er noch Arbeit zu verrichten habe, wider Willen der Dienstherrschaft nicht über die Zeit, zu welcher sich die Familie des Dienstherrn zur Ruhe begiebt, aufbleiben. Fortsetzung. 8 39. Kein Dienstbote darf ohne Erlaubniß der Dienst- Herrschaft in seinen eigenen Verrichtungen ausgehen oder Ver-