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Gegenseit. Verhältnis, d. Dienstherrsch, u. d. Gesindes. 88 31—32. 13 Besondere Vorschriften in Bezug aus die Dienstverrichtungen. 8 32. Bei jedem Dienstboten gilt als Regel, daß er seine ganze Zeit und Thätigkeit dem Dienst der Herrschaft zu widmen habe. Insbesondere hat das Gesinde alle und jede seinen Kräften und Verhältnissen nicht unangemessene 8 246. Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unter schlagung mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft- Sind mildernde Unistände vorhanden, so kann aus Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. 8 247. A Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, oder wer einer Per son, zu der er im Lehrlingsverhältnisse steht, oder in deren häus licher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet, Sachen von un bedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. s k Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Ver wandten aussteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos. Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine Anwendung. »t>8 263. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Bermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer That- sachen einen Jrrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu drei tausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er kannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 8 266. Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft: