10 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. Die Herrschaft, welche nachstehen muß oder sich ihres Anspruchs freiwillig begiebt, kann das Miethgeld von dem Dienstboten zurückfordern. Auch muß ihr, wenn sie die frühere Vermiethung nicht gewußt hat, der Dienstbote den Schaden ersetzen, welcher daraus entsteht, wenn sie ein anderes Gesinde, oder in dessen Ermangelung Tagelöhner, sür höheren Lohn miethen muß. Außerdem ist der Dienstbote, welcher sich an mehrere Herrschaften zugleich vermiethet hat, insoweit nicht dessen Bestrafung auf Grund des Reichs-Strafgesetzbuchs einzu treten hat, mit einer Geldstrafe bis zu 10 wenn er aber von mehr als einer Herrschaft Miethgeld genommen hat, mit 2 bis 4 Tagen Haft zu bestrafen. Abspenstigmachung des Gesindes. A 28. Wer einen Dienstboten zum Zurücktritt von dem eingegangenen Gesindevertrage oder zum Verlassen eines von ihm bereits angetretenen Dienstes, ohne daß sür eines oder das andere eine gesetzmäßige Ursache besteht, zu be wegen sucht, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 150 oder Haftstrafe bis zu 6 Wochen. Unstatthaftigkeit des Rücktrittes in den früheren Dienst nach anderweiter Vermiethung. 8 29. Die Herrschaft, bei welcher ein Gesinde in Diensten gestanden, hat, sobald der Dienst einmal gekündigt Worden, kein Recht, dessen andcrweiter Vermiethung ent gegenzutreten, und eben so wenig kann das Gesinde, den neuen Dienst anzutreten, nm deswillen verweigern, weil es sich später mit der seitherigen Dienstherrschaft wieder ver einigt habe.