12 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden auf Antrag der Dienstherrschaft mit Geldstrafe bis zu 20 oder mit Haft bis zu 5 Tagen bestraft. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 4) auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent lichen Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn, oder in einem Postgebäude oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eisenbahnhofe eine zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung gehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht be stimmter Wertzeuge gestohlen wird; 5) der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebstahle bei Begehung der That Waffen bei sich führt; 6) zu dem Diebstahle Mehrere mitwirken, welche sich zur fort gesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben, oder 7) der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches sich der Thäter in diebischer Absicht eingeschlichcn, oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwesend sind. Einem bewohnten Ge bäude werden der zu einem bewohnten Gebäude gehörige umschlossene Raum und die in einem solchen befindlichen Gebäude jeder Art, sowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 8 244. Wer im Jnlande als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als Hehler bestrast worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat, und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er einen einfachen Diebstahl (8 242) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen schweren Dieb stahl l 8 243) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim einfachen Diebstahl Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten, beim schweren Diebstahl Gefängnißstrafe nicht unter einem Jahre ein. 8 245. Die Bestimmungen des 8 244 finden Anwendung, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind, bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind.