Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen. Vom 2. Mai 1892. (Gesetz- und Verordnungsblatt 1892 S. 145 flg.) Wir Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen :c. rc.rc. haben eine Revision der Gesindeordnung vom 10. Januar 1835 für nöthig befunden und verordnen daher mit Zusümmung Unserer getreuen Stände wie folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Sestimmungrn. ^Subsidiäre Geltung dieses Gesetzes. 8 1- Die Festsetzung des Verhältnisses zwischen Dienst- Herrschaft und Dienstboten (Gesinde) ist, vorbehältlich derdurch die Gesetze begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Vereinbarung. Insoweit jedoch nicht etwas Anderes zwischen beiden Theilen vereinbart ist, kommen die Vorschriften dieses Gesetzes, und, wo solche nicht ausreichen, die des allgemeinen bürgerlichen Rechts zur Anwendung. Begriff des Gesindevertrags. H 2. Der Gesindevertrag ist ein Dienstvertrag, durch welchen der eine Theil zu Leistung häuslicher und wirthschast- licher Dienste, jedoch nicht tageweise, sondern auf einen be stimmten längeren Zeitraum unausgesetzt, der andere aber Revidirte Gesindeordnung. 2. Aufl. 1