8 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 18S2. Folgen der Weigerung aus Seiten des Gesindes. 8 22. Weigert sich das Gesinde ohne gesetzlichen Grund den Dienst anzutreten, so ist dasselbe auf Antrag der Dienst herrschaft, nach deren Wahl, von der Polizeibehörde des Wohn ortes der letzteren zwangsweise in den Dienst einzuführen, oder mit Geldstrafe bis zu 30 oder mit Haft bis zu 8 Tagen zu bestrafen. Der Antrag der Dienstherrschaft auf Einführung des Dienstboten in den Dienst oder auf Bestrafung desselben ist nur innerhalb einer Woche nach dem bestimmten Antrittstage statthaft. Die Zurücknahme des Strafantrags ist zulässig. Vor der Entschließung über den Antrag auf Einführung in den Dienst ist der Dienstbote zu hören. Sowohl dann, wenn die Dienstherrschaft einen der in Absatz 1 erwähnten Anträge stellt, als auch dann, wenn sie das unterläßt, ist das Gesinde verbunden, der Herrschaft, wenn diese in Folge seiner Weigerung genöthigt gewesen ist, einen anderen Dienstboten zu miethen, oder, in dessen Er mangelung, Lohnarbeiter anzunehmen, den etwa erforderlich gewordenen Mehraufwand an Lohn zu erstatten, auch ist das Gesinde, dafern es nicht nachträglich noch den Dienst antritt, zur Rückgabe des Miethgeldes verpflichtet. Die befchlossene Einführung in den Dienst kann in dring lichen Fällen durch ein dagegen erhobenes Rechtsmittel nicht aufgehalten werden. Die Kosten der zwangsweisen Einführung in den Dienst fallen dem schuldigen Gesinde zur Last. Der Antragsteller ist jedoch verbunden, diese Kosten verlagsweise für dasselbe zu entrichten. Rechtmäßige Gründe, den Dienstantritt zu verweigern. 8 23. Kann jedoch das Gesinde Nachweisen, daß die Herrschaft nach Abschluß des Gesindevertrags sich gegen einen ihrer Dienstboten solche Handlungen, wie Z 85 unter 1 bis 4 und 7 bezeichnet worden, habe zu Schulden kommen lassen, so kann dasselbe zum Antritte des Dienstes nicht gezwungen