14 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Moi 1892. Verrichtungen nach dem Willen der Dienstherrschaft zu leisten, auch wenn es vorzugsweise zu einer bestimmten Dienstleistung oder unter einer eigenthümlichen Benennung gemiethet worden ist. Von diesen Bestimmungen kann nur ausdrücklicher Ver trag eine Ausnahme begründen. Fortsetzung. 8 33. Häusliche Dienste und Verrichtungen hat das Gesinde nicht nur den eigentlichen Familiengliedern, sondern auch den in bestimmten Verhältnissen zu denselben oder als Gäste im Hause sich aufhaltenden Personen zu leisten. Fortsetzung. 8 34. Auch eine ausdrückliche Beschränkung des Ver trags auf besondere Dienstverrichtungen befreit dasselbe nicht von der Verrichtung anderer Arbeiten, als zu denen es sich vermiethet hat, wenn das neben ihm dienende Gesinde durch 1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massen verwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und Ver walter von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen handeln; 2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Ver mögensstücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen; 3) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den ihnen übertragenen Geschäften ab sichtlich diejenigen benachtheiligen, deren Geschäfte siebesorgen. Wird die Untreue begangen, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Ge- fängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 8 370. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 5) wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet. Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigen der Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos.