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Aufhebung des Gesindedienstvertrags. 8Z 85—87. 31 8. wenn die Dienstherrschaft fortgesetzt ohne hinreichenden Grund dem H 14 oder K 59 entgegenhandelt, 9. wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsitz in Begleitung des Gesindes außerhalb des Königreichs Sachsen ver legen will, 10. wenn bei Fortsetzung des Dienstes das Leben oder die Gesundheit des Dienstboten einer erweislichen Ge fahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Dienstvertrags nicht zu erkennen war. In den unter 1 bis 6 erwähnten Fällen ist der Aus tritt aus dem Dienste nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Dienstboten länger als eine Woche bekannt sind. Recht des Gesindes auf vorzeitige Aufhebung des Dienstvertrags. 8 86. Gelangt ein weiblicher Dienstbote zur Ver- heirathung, oder erhält ein männlicher zur Gründung einer eigenen Wirthschaft oder zum Eintritte in eine öffentliche Dienststellung mit festen Gehaltsbezügen vortheilhafte Ge legenheit, die er durch Ausdauerung der Miethzeit versäumen würde, so muß derselbe zwar das laufende Vierteljahr, und wenn er monatsweise gemiethet worden, den laufenden Monat aushalten, darf aber von da an den Dienst, wenn er solchen der Herrschaft vier Wochen zuvor gekündigt hat, noch vor Ablauf der gesetz- oder vertragsmäßigen Zeit verlassen. Für den höheren Lohn, welcher dem an seine Stelle gemietheten Gesinde etwa gegeben werden muß, hat er die Herrschaft zu entschädigen. Fortsetzung. K 87. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach Antritt des Dienstes vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände, namentlich zur Pflege im Alter oder in Krankheiten, ihn in ihrer Wirthschaft nicht entbehren, und die ordentliche Abzugszeit mit dessen Abberufung nicht ab warten können, oder ein Kind des Dienstboten dessen persön liche Abwartung nicht entbehren kann, oder der Dienstbote in eigenen Angelegenheiten schleunig eine weite Reise auf