Volltext Seite (XML)
26 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. dem Absterben derselben die Bestimmungen der vorstehenden ZZ 72, 73 auch auf jene anzuwenden. Fortsetzung. K 75. Dienstboten, welche monatsweise'gemiethet sind, erhalten in den KZ 72 und 74 genannten Fällen Lohn und Kostgeld auf den laufenden und den folgenden Monat. Aufhebung des Dienstvertrags wegen Krankheit. 8 76. Krankheit, von welcher der Dienstbote während des Dienstes befallen wird, ist auf beiden Seiten nur dann ein Grund den Dienstvertrag aufzuheben, wenn selbige ent weder an sich zum Dienste unfähig macht, wozu auch der Fall Z 84 unter 13 zu rechnen ist, oder länger als 14 Tage ohne Aussicht auf baldige Genesung dauert. Fortsetzung. 8 77. Diese vierzehntägige Frist kommt, wenn nicht sogleich beim Eintritt der Krankheit nach ärztlichem Zeug nisse eine längere Dauer vorauszusehen ist, jedem erkrankten Dienstboten, ohne Unterschied der Entstehungsursache, zu statten. Fortsetzung. H 78. Auch im Falle der früheren Entlassung, sowie überhaupt, darf die Dienstherrschaft den erkrankten Dienst boten nicht eher aus ihrem Hause entfernen, als bis wegen seines anderweiten Unterkommens Veranstaltung getroffen worden ist. Fortsetzung. 8 79. Insoweit die Dienstherrschaft die Sorge für die Krankenpflege des erkrankten Dienstboten zu übernehmen hat oder freiwillig übernimmt, muß sich der Dienstbote, wenn er keine Angehörigen in der Nähe hat, die gesetzlich oder vertragsmäßig zu seiner Aufnahme und Versorgung ver pflichtet sind, oder falls diese sich der Aufnahme weigern, ge fallen lassen, daß die Dienstherrschaft dessen Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt oder sonst auf geeignete Weise veranstaltet.