Gegenseit. Verhältniß d. Dienstherrsch, u. d. Gesindes. 88 50—56. 19 anderer ausdrücklicher Bestimmungen dem Gesinde am An fänge jeder Woche zu verabreichen. Fälligkeit des Lohnes. 8 55. Das Dienstlohn ist in den verabredeten oder jedes Orts gewöhnlichen Terminen, oder, wenn darüber nichts bedungen oder hergebracht ist, in vierteljährlichen, und bei dem monatsweise gemietheten Gesinde in monat lichen Fristen zu bezahlen. Geldentschädigung für Naturalbezüge. 8 56. Jn'allen Fällen, wo für die Kost und etwaige sonstige Naturalbezüge eine Vergütung in Geld gewährt werden muß, bestimmt sich deren Betrag, dafern er nicht vorher vereinbart worden ist, nach dem jeweiligen Durch- schnittswerthe der Naturalbezüge, wie dieser auf Grund von Atz 3, 9 und 140 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaft- lichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichsgesetzblatt S. 132)*) und den dazu erlassenen Ausfüh rungsbestimmungen für den Dienstort festgesetzt worden ist. *) Die angeführten Gesetzesstellcn lauten: 8 3. Als Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbeamten, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise firirten Beträgen zusammensetzt, gilt das Dreihundertfache des durchschnittlichen täg lichen Verdienstes an Gehalt oder Lohn. Als Gehalt oder Lohn gelten dabei auch feste Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Dieselben werden von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Be triebsunternehmer hat das Statut (8 22) Bestimmungen zu treffen. 8 9. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß die Rente (Z8 6 bis 8) solchen versicherten Personen, welche ihren Lohn oder Gehalt herkömmlich ganz oder zum Theil in Form von Natural leistungen (z. B. Wohnung, Feuerung, Nahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung re.) beziehen, sowie den Hinterbliebenen oder Angehörigen solcher Personen, nach Verhältniß ebenfalls in dieser Form gewährt wird- Der Werth dieser Naturalbezüge ist gemäß 8 3 festzusetzen. 8 140. Der Werth der Naturalbezüge wird nach Durchschnitts preisen von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. Ausführungsbestimmung: Verordnung zur Ausführung