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16 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. gnügungsorte besuchen, und die von der Dienstherrschaft dazu auf gewisse Zeit gegebene Erlaubniß darf nicht über schritten werden. Verpflichtung zum Schadenersatz. 8 40. Aller Schaden, welcher von dem Gesinde ab- . sichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit der Dienstherrschaft v zugezogen worden ist, muß von ihm ersetzt werden. Fortsetzung. 8 41. Wegen geringerer Versehen ist ein Dienstbote nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er gegen aus drücklichen Befehl gehandelt, oder sich zu solchen Geschäften hat annehmen lassen, welche einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit oder Geschicklichkeit voraussetzen. Verpflichtung zur Vorzeigung der Sachen. K 42. Jeder Dienstbote muß sich gefallen lassen, daß die Dienstherrschaft in seiner und eines Zeugen Gegenwart seine Lade, Koffer oder sonstigen Behältnisse seiner Sachen öffne. Auf Verlangen des Dienstboten ist statt des Zeugen eine Ortsgerichtsperson oder ein Polizeibeamter hinzuzuziehen. Aufsichtsrecht der Dienstherrschaft. 8 43. Ueoer die sittliche Aufsührung des Gesindes steht der Dienstherrschaft das Recht der Aufsicht zu; den diessallsigen Zurechtweisungen und Verboten der Dienstherr schaft hat sich jeder Dienstbote zu fügen. Auch sind die s- Dienstboten bis zum vollendeten 17. Lebensjahre der elter- « lichen Zucht der Dienstherrschaft unterworfen. Fortsetzung. H 44. Die Dienstherrschaft ist berechtigt, dem Dienst boten solchen Aufwand, den sie seinen Verhältnissen nicht angemessen findet, zu untersagen, und es kann sich der Dienst bote dagegen nicht mit der Ausrede schützen, daß es für sein eigenes Geld geschehe. Strafe ungehorsamen und widerspenstigen Verhaltens. tz 45. Dienstboten, die sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen rechtmäßige Befehle der Dienstherr schaft oder deren Stellvertreter zu Schulden kommen lassen,