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werden bei den Taglöhnern wie Bauhandwerkern Mehr stunden besonders vergütet, die Minderstunden dagegen im Lohne gekürzt. § 8. Die Aufhebung des Vcrtragsverhältnisses bei den auf vierwöchentlichen Lohn Angestellten kann nur nach vor hergegangener Kündigungsfrist von erfolgen, jedoch berechtigt Unehrlichkeit, Trunksucht, grobe Fahrlässigkeit, sowie Widersetzlichkeit den Arbeitgeber zur sofortigen Entlassung eines jeden in der Mühle Beschäftigten. ß 9. Die Befugnisse des Aufsichtspersonals bestehen in Anweisungen, Ermahnungen, Tadeln und Anzeige beim Arbeitgeber, welcher lediglich sich selbst und dem Obermüller die Verhängung von Strafen, soweit diese in der Fabrik ordnung bestimmt sind, allein vorbehält. 8 10. Jeder in der Mühle beschäftigte Arbeiter ist verpflichtet, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen und während der Arbeitszeit auf dem ihm angewiesenen Platz zu ver bleiben, sich der strengsten Redlichkeit, Ordnung und Rein lichkeit zu befleissigen, muss bescheiden, nüchtern und ver träglich sein, darf nie durch unanständiges Benehmen Ver anlassung zur Klage geben, er hat sich stets den Anord nungen seiner Vorgesetzten willig zu unterziehen, jeder Besuch in die Geschäftsräume ist strengstens verboten, die angewiesenen Wohn- und Schlafräume sind stets rein zu halten. tz 11. Jedes Tabakrauchen während der Arbeitszeit, wie schon das Mitbringen von Pfeifen in die Geschäfts räume ist streng verboten; ein jeder hat vorsichtig mit Feuer und Licht umzugehen und wird ganz besonders das Ein- lenchten wie Mitnehmen der Lichter in die Mehlmischkammer wie Zilinderkästcn, auch Aspirations-Röhren und Kammer verboten. Die Putzwolle rcsp. Tücher müssen stets in den dazn ausgestellten Blechbehältern außer den Mühlenräumen