— 76 — mindestens je 30 am weit reichendem Eisenblechmantel zu umgeben; außerdem aber müssen alle bis auf 50 am an die Rauchrohren herantretende brennbaren Teile der Wände und Decken mit starkem Eisenblech beschlagen sein. o) Metallene Rauchröhren dürfen nicht derartig seitlich durch die Wand geleitet werden, dass sie unter dem Dach vorsprunge münden, sondern müssen entwededer direkt durch das Dach, oder seitlich über das Dach mindestens 1 m hinaus geführt werden. k) Entzündbare Gegenstände sind über den Oefen, deren Rauchrohren und allen Heizkanälen (ausschließlich der Dampf leitungen), mindestens 1 m, seitlich von denselben mindestens 1 na entfernt zu halten. Wo diese Vorsichtsmaßregel bei festangebrachten Gegenständen nicht durchführbar ist. sind die gefährdeten Gegenstände durch entsprechend großen Blechschutz, am besten durch einen die Oefen, Rauchröhren oder sonstigen Heizkanäle umschließenden Mantel von Eisenblech sicher zu stellen. §) Gemauerte Schornsteine in Räumen, welche zur Auf bewahrung leicht entzündbarer Gegenstände dienen, sind in Entfernung von mindestens 30 om mit einem Latten-Ver- schlage zu umgeben; der Raum zwischen Verschlag und Schornstein ist freizuhalten. b) Der Heizungsdienst ist bestimmten zuverlässigen Per sonen auf Grund bestimmter Instruktion anzuvertrauen. i) Sämmtliche Feuerungs- und Heizungsanlagen sind in den ihrer Konstruktion und Benutzung entsprechenden Zeit abschnitten durch Sachverständige zu revidiren. 3) Die Exhaustoren der Getreidemahlmühlen sind entweder aus starkem Blech herzustellen, oder mit starkem Blech zu beschlagen. Innerhalb der Mühlengebäude liegende Dunstkammern müssen entweder durch massive Mauern ein geschlossen, oder gut berohrt und beputzt, oder mit starkem Blechbeschlage versehen sein.